Pressemitteilung von Bettina Schmidt

Vollmacht Notar: Informationen zur Beurkundung in Abwesenheit


Immobilien

Frankfurt, 18. Dezember 2014 - In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Person zu einer wichtigen Beurkundung nicht anreisen kann. Da stellt sich die Frage, ob nicht einem anderen Urkundenbeteiligten einfach eine Vollmacht erteilt werden kann.
Grundsätzlich kann eine Vollmacht sogar mündlich erteilt werden. Allerdings verlangt das Gesetz in bestimmten Fällen, dass eine schriftliche, notariell beglaubigte Vollmacht vorliegen muss.

Hierzu zählen z.B. Vollmachten zur Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft oder zum Kauf einer Immobilie. Zudem benötigen alle beim Grundbuch und dem Handelsregister vorgelegten Vollmachten zum Zweck ihres Nachweises einer notariellen Beglaubigung.

Soll nun eines dieser Rechtsgeschäfte von einem Bevollmächtigten beim Notar beurkundet werden, bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an:

Zum einen kann die verhinderte Person zunächst eine mündliche Vollmacht zur Beurkundung aussprechen, sie muss dann aber später bei einem Notar ihrer Wahl den beurkundeten Vertrag nachgenehmigen. Nachteil: Der Vertrag ist schwebend unwirksam, bis der Notarvertrag nachgenehmigt ist.

Besser ist die zweite Lösung, wonach der verhinderte Beteiligte vor dem Termin bei einem Notar seiner Wahl eine Vollmacht beurkundet. Sinnvollerweise wird die Vollmacht von dem Notar entworfen, der auch den Kaufvertrag entworfen hat und beurkunden wird.

Wenn die vorher notariell beurkundete Vollmacht dann im Termin zur Beurkundung zum Beispiel vom Immobilienkaufvertrag oder zur Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft vorgelegt wird, sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite. Der Kaufvertrag oder die Gründungsurkunde ist sofort wirksam.

Weitere Informationen zu diesem Thema sowie auch zur Höhe der anfallenden Notar-Gebühren bei Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmacht, hat Notarin Bettina Schmidt in ihrem Blog zusammengestellt:

http://www.notar-frankfurt-am-main.de/vollmacht-notar-beurkundungen-abwesenheit/

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