Pressemitteilung von Dorian Schmelz

Auswirkungen der Steuerreform 2016 auf Immobilientransaktionen


21.12.2015 / ID: 213574
Immobilien

Durch die Steuerreform 2016 kommt es zu umfassenden Änderungen. Unter anderem wird die Steuerbelastung im Fall der gewinnbringenden Veräußerung von Grundstücken und Wohnungen ansteigen und wird die Grunderwerbsteuer neu bemessen, was vielfach zu einer erheblichen Erhöhung der Grunderwerbsteuerlast führen wird.

Immobilienertragsteuer neu

Der auf Immobilienerträge anwendbaren besondere Einkommensteuersatz ("Immobilienertragsteuer") wird von 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht. Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer ist der Veräußerungsgewinn, dies ist die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Wer eine Liegenschaft gewinnbringend veräußert, dem bleibt ab kommendem Jahr vom Veräußerungsgewinn nach Steuern weniger über. Dies trifft vor allem jene, die Liegenschaften günstig oder gar unentgeltlich erworben haben - etwa durch eine Schenkung oder im Erbweg.

Ferner entfällt der Inflationsabschlag ersatzlos. Er dient bislang dem Zweck, die Erhöhungen des nominellen Werts von Liegenschaftsvermögen, die in einem inflationären Umfeld typisch sind, steuerlich zu berücksichtigen. Konkret wird momenten der Veräußerungsgewinn nach Ablauf des zehnten Jahres der Anschaffung einer Liegenschaft jährlich um zwei Prozent reduziert, insgesamt um höchstens 50 %. Inflationsbedingte Wertsteigerungen sollen beim Liegenschaftsverkauf nicht (voll) besteuert werden. Dies entfällt ab 1.1.2016 ersatzlos. Dadurch erhöht sich die Steuerlast derer, die Liegenschaften langfristig in ihrem Vermögen halten, ehe es zum Verkauf kommt.

Grunderwerbsteuer neu

Weiters wird die Grunderwerbsteuer ab dem kommenden Jahr neu bemessen. Gegenwärtig beträgt die Grunderwerbsteuer grundsätzlich 3,5 % (bei Transaktionen im begünstigten Familienkreis 2 %) der Bemessungsgrundlage, wobei Letztgenannte differenziert ausgestaltet ist. Beim Erwerb im begünstigten Familienkreis etwa diente als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert. Ab 1.1.2016 wird der Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaften für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 % und für den darüberhinausgehenden Betrag 3,5 % betragen. Gleichzeitig wird ab 2016 die Bemessungsgrundlage geändert. Ab 1.1.2016 ist bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen immer - somit auch im begünstigten Familienkreis - der Verkehrswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Einzige Ausnahme ist die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften. Nachdem der Einheitswert regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegt, wird dadurch die unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften im begünstigten Familienkreis in vielen Fällen massiv verteuert.

Ist eine vorgezogene Liegenschaftsveräußerung noch sinnvoll?

Wer eine Liegenschaftsübertragung noch bis zum 31.12.2015 durchführt, kommt noch in den Genuss der alten Rechtslage. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (Verpflichtungsgeschäft), nicht jener der Grundbuchseintragung, die daher auch erst im folgenden Jahr vorgenommen werden kann.

Dies ist ein Informationsangebot der auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Schmelz Rechtsanwälte. Kontaktdaten für eine individuelle Beratung finden sich auf der Website von Schmelz Rechtsanwälte unter http://www.rechtampunkt.at (http://www.rechtampunkt.at)

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