Recht auf Mietminderung wegen Wohnungsmängeln. Von Mietern oft überschätzt
14.08.2011
Immobilien
Eine Wohnung ist nach dem Gesetz dann mangelhaft, wenn sie einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn eine solche Eigenschaft später wegfällt.
Ein Mangel liegt also dann vor, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass der Mieter sie nicht nutzen kann, wie er will bzw. wie er es nach dem Vertrag erwarten darf.
Der Maßstab für den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch ist demnach der Mietvertrag und der Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn.
Schon mit dem Abschluss des Mietvertrages geht es los. Hier fallen die ersten Entscheidungen, ob es künftig für den Mieter leicht oder schwierig sein wird, die Miete zu mindern.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten.
Treten erhebliche Mängel auf, muss der Mieter die volle Miete nicht mehr bezahlen.
Er ist aber verpflichtet, den Vermieter über diese Mängel sofort zu informieren.
Die Mietminderung selbst braucht er nicht ankündigen.
Der Mieter darf die Miete ab dem Zeitpunkt mindern, ab dem der Mangel festgestellt wird.
Das heißt, der Mieter muss zwar den Vermieter informieren, darf aber auch sofort mindern. Er muss nicht erst abwarten, bis der Vermieter Gelegenheit hatte, den Mangel oder Fehler zu beseitigen.
Informiert er den Vermieter nicht über den Mangel, muss dieser die Mietminderung in der Regel nicht hinnehmen.
Das Recht zur Minderung besteht für die
Dauer des Mangels.
Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Auch wenn er gegen den Baustellenlärm in der Nachbarschaft nichts unternehmen kann, kann der Mieter mindern.
Das Recht zur Mietminderung kann auch ausgeschlossen sein.
Es ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte.
Diese Kenntnis muss sich auf einen bestimmten Mangel und dessen Art, Umfang und Auswirkungen beziehen. Die bloße Kenntnis, dass die vermietete Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, ist nicht ausreichend.
Wenn konkrete Mängel oder Fehler an der Wohnung schon im Übergabeprotokoll vermerkt sind und das Übergabeprotokoll Bestandteil des Mietvertrages ist, dann wird es für den Mieter schwierig.. Natürlich hat das nur Sinn, wenn der Vermieter sich nicht verpflichtet hat, diese Mängel zu beheben.
Führt ein Fehler an der vermieteten Wohnung zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Mieters ist er nicht berechtigt, die Miete zu mindern.
Es muss schon eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung vorliegen.
Viele weitere wichtige Hinweise und Tipps zur Nebenkostenabrechnung gibt der Fachbuchautor und Vermieter-Ratgeber Thomas Trepnau in seinem Buch "Das Geheimnis der feuchten Wand - Mietminderung".
Außerdem von Thomas Trepnau in der Reihe seiner Vermieter-Ratgeber erschienen:
"Rechne mit Deinem Mieter ab - Betriebskosten, die zweite Miete" ,
"Mehr Moneten mit Mieterhöhung",
"Vermögenssicherung und Vermögensaufbau mit Immobilien" und
"Wertermittlung von Häüusern und Grundstücken"
Erhältlich im Buchhandel, bei allen bekannten Online-Buchhändlern und auf der Homepage des Autors.
V.i.S.d.P. und Ihr Ansprechpartner:
Thomas Trepnau
Postfach 101028
93010 Regensburg
E-Mail: info@trepnau.net
http://www.trepnau.net
Wohnfläche Mietminderung Wohnungsmängel Lärm Feuchtigkeit feucht feuchte Wand Schimmel Flächenabweichung Mietrecht Vermietung Immobilien Vermieter Mieter
http://www.trepnau.net
Thomas Trepnau
Postfach 101028 93010 Regensburg
Pressekontakt
http://www.trepnau.net
Thomas Trepnau
Postfach 101028 93010 Regensburg
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Thomas Trepnau
19.12.2017 | Thomas Trepnau
Modernisierungen bei Immobilien- dieses Urteil sollten Vermieter und Immobilienkäufer kennen
Modernisierungen bei Immobilien- dieses Urteil sollten Vermieter und Immobilienkäufer kennen
12.11.2017 | Thomas Trepnau
Sind die Preisanstiege bei Wohnimmobilien vorbei?
Sind die Preisanstiege bei Wohnimmobilien vorbei?
21.09.2017 | Thomas Trepnau
teures Schlüsselerlebnis für den Vermieter
teures Schlüsselerlebnis für den Vermieter
21.07.2017 | Thomas Trepnau
Brutale Neubewertung von Privatvermögen - Immobilien massiv betroffen
Brutale Neubewertung von Privatvermögen - Immobilien massiv betroffen
28.06.2017 | Thomas Trepnau
Nebenkosten und Betriebskosten für Mieter korrekt und rechtssicher abrechnen
Nebenkosten und Betriebskosten für Mieter korrekt und rechtssicher abrechnen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
10.01.2025 | viveto VERWALTUNG GmbH
viveto VERWALTUNG GmbH: Ihr zuverlässiger Partner für Hausverwaltung in Chemnitz und Umgebung
viveto VERWALTUNG GmbH: Ihr zuverlässiger Partner für Hausverwaltung in Chemnitz und Umgebung
09.01.2025 | Taxator SV GmbH
Klarheit und Effizienz für Immobilienbesitzer: Die Bedeutung des Energieausweises im Kontext des GEG!
Klarheit und Effizienz für Immobilienbesitzer: Die Bedeutung des Energieausweises im Kontext des GEG!
09.01.2025 | Hotel Investments AG
Sportsponsoring: Hotel Investments AG startet Partnerschaft mit Triathletin Janina Edenhofner
Sportsponsoring: Hotel Investments AG startet Partnerschaft mit Triathletin Janina Edenhofner
09.01.2025 | Predium Technologie GmbH
Das sind die Trends im Immobilienmanagement 2025
Das sind die Trends im Immobilienmanagement 2025
09.01.2025 | REBA IMMOBILIEN AG
REBA IMMOBILIEN AG verstärkt Fokus auf Off Market Gewerbeimmobilien
REBA IMMOBILIEN AG verstärkt Fokus auf Off Market Gewerbeimmobilien