Zeit ist Geld. Auch bei der Nebenkostenabrechnung für Mietwohnungen
23.08.2011
Immobilien
Der Vermieter muss die Abrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.
Mit Abrechnungszeitraum wird der Zeitraum bezeichnet, über den die Abrechnung zu erteilen ist.
Über die Betriebskostenvorauszahlungen ist nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen.
Die Abrechungsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Das bedeutet: Hat der Vermieter innerhalb der 12 Monate nicht abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern.
Ein Beispiel dazu:
Angenommen wir hätten den 20.12.2011. Der Vermieter hat bisher seinem Mieter noch keine Abrechnung für das Vorjahr vorgelegt.
Der Mieter würde sich schlau verhalten, wenn er diese im laufenden Jahr nicht mehr anmahnt.
Am 01.01. des folgenden Jahres würde er sie vom Vermieter verlangen. Jetzt kann er nicht mehr verlieren. Er kann nur noch gewinnen.
Weist die Abrechnung ein Guthaben zu Gunsten des Mieters aus, muss es der Vermieter ausbezahlen. Weist die Abrechnung hingegen eine Nachzahlung zu Gunsten des Vermieters aus, muss der Mieter sie nicht mehr leisten.
Ist der Vermieter nicht schuld an der Verspätung, darf er ausnahmsweise nach Ablauf der Frist noch abrechnen. Falls seine Hausverwaltungs- oder Abrechnungsfirma geschludert hat, so muss der Vermieter dafür einstehen. Darauf kann er sich nicht berufen.
Hat der Vermieter in der Abrechnung schwerwiegende Fehler gemacht, so ist die Abrechnung gar nicht erst wirksam. Wurden die notwendigen Formalien nicht eingehalten, so muss der Vermieter eine neue Abrechnung vorlegen. Das geht aber nur so lange wie die Jahresabrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Inhaltliche Fehler, wie Rechenfehler kann der Vermieter auch nach Fristablauf noch korrigieren.
Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung über Mietnebenkosten, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
- Berechnung der Einzelbeträge des Mieters
- Abzug der Vorauszahlungen
Der Vermieter darf das Ergebnis einer Abrechnung nach Fristablauf nicht mehr zuungunsten Deines Mieters ändern. Weist die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter aus, darft der Vermieter es nicht verringern.
Nimmst der Vermieter einen solchen Nachzahlungsbetrag von seinem Mieter an, obwohl er die Jahresfrist nicht beachtet hat, ist er "ungerechtfertigt bereichert". Er muss den Betrag erstatten, wenn sein Mieter in Unkenntnis der Ausschlussfrist gezahlt hat.
Außerdem ist der Vermieter nach Ablauf der Ausschlussfrist in Verzug, wenn er seinem Mieter die Abrechnung nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Deshalb kann der Mieter Verzugszinsen auf ein Guthaben ab diesem Zeitraum geltend machen.
Viele weitere wichtige Hinweise und Tipps zur Nebenkostenabrechnung gibt der Fachbuchautor und Vermieter-Ratgeber Thomas Trepnau in seinem Buch "Rechne mit Deinem Mieter ab - Betriebskosten, die zweite Miete".
Außerdem von Thomas Trepnau in der Reihe seiner Vermieter-Ratgeber erschienen:
"Das Geheimnis der feuchten Wand, Mietminderung" ,
"Mehr Moneten mit Mieterhöhung",
"Vermögenssicherung und Vermögensaufbau mit Immobilien" und
"Wertermittlung von Häusern und Grundstücken"
Erhältlich im Buchhandel, bei allen bekannten Online-Buchhändlern und auf der Homepage des Autors.
V.i.S.d.P. und Ihr Ansprechpartner:
Thomas Trepnau
Postfach 101028
93010 Regensburg
E-Mail: info@trepnau.net
http://www.trepnau.net
Nebenkosten Nebenkostenabrechnung Betriebskosten Betriebskostenabrechnung Heizkosten Heizkostenabrechnung Mietrecht Mieter Vermieter Verteilerschlüssel Wasserverbrauch Gartenarbeiten Grundsteuer Kanalgebühren Aufzugskosten Betriebskostenver
http://www.trepnau.net
Thomas Trepnau
Postfach 101028 93010 Regensburg
Pressekontakt
http://www.trepnau.net
Thomas Trepnau
Postfach 101028 93010 Regensburg
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Thomas Trepnau
19.12.2017 | Thomas Trepnau
Modernisierungen bei Immobilien- dieses Urteil sollten Vermieter und Immobilienkäufer kennen
Modernisierungen bei Immobilien- dieses Urteil sollten Vermieter und Immobilienkäufer kennen
12.11.2017 | Thomas Trepnau
Sind die Preisanstiege bei Wohnimmobilien vorbei?
Sind die Preisanstiege bei Wohnimmobilien vorbei?
21.09.2017 | Thomas Trepnau
teures Schlüsselerlebnis für den Vermieter
teures Schlüsselerlebnis für den Vermieter
21.07.2017 | Thomas Trepnau
Brutale Neubewertung von Privatvermögen - Immobilien massiv betroffen
Brutale Neubewertung von Privatvermögen - Immobilien massiv betroffen
28.06.2017 | Thomas Trepnau
Nebenkosten und Betriebskosten für Mieter korrekt und rechtssicher abrechnen
Nebenkosten und Betriebskosten für Mieter korrekt und rechtssicher abrechnen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
10.01.2025 | viveto VERWALTUNG GmbH
viveto VERWALTUNG GmbH: Ihr zuverlässiger Partner für Hausverwaltung in Chemnitz und Umgebung
viveto VERWALTUNG GmbH: Ihr zuverlässiger Partner für Hausverwaltung in Chemnitz und Umgebung
09.01.2025 | Taxator SV GmbH
Klarheit und Effizienz für Immobilienbesitzer: Die Bedeutung des Energieausweises im Kontext des GEG!
Klarheit und Effizienz für Immobilienbesitzer: Die Bedeutung des Energieausweises im Kontext des GEG!
09.01.2025 | Hotel Investments AG
Sportsponsoring: Hotel Investments AG startet Partnerschaft mit Triathletin Janina Edenhofner
Sportsponsoring: Hotel Investments AG startet Partnerschaft mit Triathletin Janina Edenhofner
09.01.2025 | Predium Technologie GmbH
Das sind die Trends im Immobilienmanagement 2025
Das sind die Trends im Immobilienmanagement 2025
09.01.2025 | REBA IMMOBILIEN AG
REBA IMMOBILIEN AG verstärkt Fokus auf Off Market Gewerbeimmobilien
REBA IMMOBILIEN AG verstärkt Fokus auf Off Market Gewerbeimmobilien