Geben Sie die spanische Steuer vor Dezember aus der Hand.
26.10.2017 / ID: 274866
Immobilien

die Eigenverantwortlichkeit jedes
Steuerpflichtigen und macht auch
keine Unterschiede zwischen inländischen
oder ausländischen Bürgern. So schickt das
Amt keine Aufforderungen oder Mitteilun-
gen, sondern erwartet, dass sich derjenige
selbst über seine Pflichten und Abgabeter-
mine informiert.
Grundsätzlich gibt es drei Steuerklassen die
ausländische Immobilienbesitzer betreffen:
1) Die Gemeindesteuer, die regelmäßig in
der zweiten Jahreshälfte von der Gemeinde
(automatisch) berechnet wird. Darunter fällt
die IBI (Grundsteuer) und die Müllentsor-
gung. Die Sätze variieren von Gemeinde zu
Gemeinde.
2) Gefolgt von der staatlichen Steuer, die
selbst Immobilienbesitzer trifft, die keine Ein-
nahmen mit der Immobilie erzielen. Deut-
sche Immobilienbesitzer zahlen 19 % vom
letztjährigen Katasterwert x Faktor 0,011. Die
Schweizer werden sogar mit 24 % vom Katas-
terwert zur spanischen Kasse gebeten. Um es
auf den Punkt zu bringen: bei einem Katas-
terwert von 200.000 Euro fallen rund 418 Euro
Steuer an.
3) Die Vermögenssteuer wurde 2012 wieder
reaktiviert, d.h für Nicht-Residente bezieht
sich die Vermögenssteuer auf Immobilienbe-
sitz, Bankkonten und Yachten sowie sonstige
Vermögensgegenstände in Spanien. Diese
Besteuerung ist gestaffelt und beträgt bis zu
dreieinhalb Prozent, wobei ein Freibetrag von
700.000 Euro pro Person angerechnet wird.
In Zeiten leerer Kassen hat das spanische
Finanzamt hat die Konsequenzen aus nicht
eingereichten Steuererklärungen gezogen
und fordert die nicht deklarierten Steuern
zurück mit einer Strafgebühr von mindes-
tens 75 Euro. Weiteres behält sich das Fi-
nanzamt vor, Verzugszinsen und Gebühren
zu berechnen. Das geht bis zur Pfändung
eines bestehenden spanischen Kontos oder
im schlimmsten Fall sogar mit einer Pfän-
dung im Grundbuch.
Spätestens bei dem
Verkauf einer Immobilie steht das Finanzamt
an erster Stelle und treibt die Steuerschulden
ein. Es ist äußerst ratsam, die jährliche Steu-
ererklärung fristgerecht beim spanischen
Finanzamt einzureichen. Aufgrund der Kom-
plexität ist es empfehlenswert einen Steuer-
berater dafür einzuschalten.
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Herr Daniel Pires
Font i Monteros 6
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