Zwei Sanierungssatzungen der Stadt Bad Fallingbostel unwirksam, Klage von 5 Eigentümern erfolgreich
05.06.2018 / ID: 292401
Immobilien

Die Satzungen sollten die Grundlage für eine weitgehende Umgestaltung zweier ursprünglich von Angehörigen der britischen Streitkräfte bewohnter und nach deren Abzug jedenfalls zum Teil leergefallener Wohnsiedlungen am Rande des Stadtgebiets bilden. Die geplanten Maßnahmen beinhalteten den Abriss eines erheblichen Teils der vorhandenen Mehrfamilienhausblöcke. Diese sollten im einen Fall ("Weinberg") durch ein Gewerbegebiet, im anderen ("Wiethop") durch kleinere Wohneinheiten ersetzt werden. Die Antragsteller verfügen über Wohneigentum im einen oder anderen Sanierungsgebiet. Neben Verfahrensfehlern rügen sie, die Stadt habe ihr Interesse am Erhalt ihrer Wohnungen nicht in die Abwägung eingestellt. Sie hätten erhebliche Summen in die Renovierung der Gebäude investiert und diese bereits bei Satzungsbeschluss wieder weitgehend vermietet. Dies habe die Stadt nicht zur Kenntnis genommen.
Das OVG Lüneburg ist der Argumentation der Antragsteller in der Sache gefolgt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt die Abwägungsentscheidung eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Belangen der Wohnungseigentümer im Sanierungsgebiet nicht erkennen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, da das genaue Ausmaß der mit der Festsetzung der Sanierungsgebiete verbundenen Belastungen nicht offenkundig war. Für das Sanierungsgebiet "Wiethop" kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin von einem nahezu vollständigen Leerstand ausgegangen ist, obwohl bei Satzungsbeschluss bereits wieder ein erheblicher Teil der Wohnungen vermietet war.
Die Revision zum BVerwG hat das OVG Lüneburg jeweils nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 18/2018 v. 29.05.2018
Quellen: Fotos Domorent / Schejok, Video ARD markt
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