Neues Jahr, neue Förderung!
06.01.2020
Immobilien
Ab 1. Januar gibt es neue Regeln bei Förderungen und Fristen, die Hauseigentümer und Bauherren kennen sollten.
Steuervergünstigung für energetische Sanierungen
Wer als Hauseigentümer das Klima schont, wird zusätzlich belohnt: Maßnahmen für eine bessere Energieeffizienz und das Heizen mit erneuerbaren Energien werden auch steuerlich gefördert. Davon profitiert, wer etwa die alte Heizung austauscht, neue Fenster einbaut oder Dach, Keller und Außenwände dämmt. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. 20 Prozent der Ausgaben, maximal aber 40.000 Euro können über drei Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden. Die Voraussetzungen: Es handelt sich um selbstgenutztes Wohneigentum und die Immobilie ist mindestens zehn Jahre alt. Zusätzlich können Eigentümer weiterhin von den etablierten Förderprogrammen für energetische Sanierungen profitieren, etwa von der KfW.
Abwrackprämie für die Ölheizung
Wer seine alte Ölheizung durch ein klimaschonendes Modell ersetzt, zum Beispiel eine Luft-Wärmepumpe oder eine Holz-Pelletheizung, erhält eine Förderung vom Bund. Derzeit laufen in Deutschland rund 5,6 Mio. Heizanlagen mit Öl, das ist jede vierte Heizung. Die Anschaffung einer Heizanlage, die erneuerbare Energieformen nutzt, zahlt sich nicht nur wegen der sogenannten Abwrackprämie aus: Ab 2021 muss der CO2-Ausstoß fossiler Brennstoffe über Zertifikate kompensiert werden. Der Preis pro Tonne CO2 soll bei 25 Euro liegen und in den Folgejahren weiter ansteigen. Er wird auf den Öl- und Gaspreis umgelegt. Laut einer Berechnung der TU Dortmund erhöhen sich dadurch die Heizkosten für eine durchschnittliche Wohnung mit 70 Quadratmetern auf 134 Euro.
Baukindergeld: Förderung noch bis Ende 2020
Das Baukindergeld fördert Familien, die selbst in ihre erste eigene Immobilie einziehen: Förderberechtigte Eltern können von der KfW-Bank über zehn Jahre verteilt insgesamt 12.000 Euro pro Kind für den Erwerb von Wohneigentum erhalten. Achtung: Wer den Zuschuss erhalten will, muss den Kaufvertrag bis Ende 2020 beim Notar unterzeichnet haben.
Austauschpflicht für den Kamin
Ältere Kamine müssen bis Ende 2020 ausgetauscht werden. Das sieht die erste Bundesimmissionsschutzverordnung vor. Öfen mit Baujahr 1994 und älter müssen Ende 2020 stillgelegt oder nachgerüstet werden. Hintergrund ist das Gesundheitsrisiko durch die Feinstaubbelastung. Bei Fragen zur Nachrüstung ihrer Kaminöfen sind die Schornsteinfeger für Hauseigentümer die richtige Adresse.
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