Auch Spiel- und Bolzplätze in Wohnanlagen müssen gesperrt werden
26.03.2020 / ID: 341380
Immobilien
Frankfurt/Wiesbaden, 26. März 2020 - Zur Eindämmung des Corona-Virus müssen auch Spiel- und Sportplätze in privaten Wohnanlagen geschlossen werden. Darauf weist Christian Streim, Landesvorsitzender von Haus & Grund Hessen, hin: "Derzeit gehen einige Immobilienverwalter davon aus, dass Spiel- und Bolzplätze auf ihrem Gelände privater Natur sind und weiterhin betrieben werden dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall." Vielmehr müssen Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter umgehend noch nicht gesperrte Spiel- und Bolzplätze abriegeln.
Die am 17. März 2020 von der Hessischen Landesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ordnet in §1 Artikel 1, Absatz 7 explizit die Schließung von "Spielplätzen, einschließlich Bolz- und Tummelplätzen" an. Bei Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus können gemäß §75 Infektionsschutzgesetz Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden. Streim erinnert in diesem Zusammenhang Hausverwalter an ihre Pflicht, Schäden abzuwenden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Und nicht zuletzt gebiete es der Gedanke der Solidarität im gemeinsamen Kampf gegen die rasante Verbreitung des Virus, Spiel-, Bolz- und Versammlungsplätze in privaten Wohnanlagen - wenn nicht bereits geschehen - umgehend zu sperren, um auch den Anwohnern den Ernst der Lage zu signalisieren, so Streim. "Denn wir alle wissen inzwischen: Nur gemeinsam und mit der Beschränkung persönlicher Kontakte auf ein Mindestmaß können wir es schaffen, die rasante Verbreitung des Corona-Virus aufzuhalten und unser Gesundheitssystem vor einem Kollaps zu bewahren."
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