Denkmalimmobilien: Sanierungsmaßnahmen und Denkmal-AfA nach § 7i EStG
16.12.2011
Immobilien
Denkmalimmobilien sind aufgrund ihrer hohen Wohnqualität sehr gefragt:
Kunstvolle Fassaden, eine außergewöhnliche Raumaufteilung und charmante Details sorgen für individuelles Wohnen, das modernen Lifestyle gekonnt mit historischer Bau- und Architekturkunst in Einklang bringt. Doch auch die steuerliche Begünstigung von Denkmalimmobilien spielt in die Entscheidung mit hinein: Denn
denkmalgeschützte Immobilien bieten Steuervorteile wie kaum eine andere
Kapitalanlage in Deutschland.
Die so genannte Denkmal-AfA (Absetzung für Abnutzung; Abschreibung) sorgt für
interessante Steuersparmöglichkeiten gemäß Einkommensteuergesetz. Der
Gesetzgeber gewährt, sowohl bei der Eigennutzung der Immobilie als auch bei der Vermietung, erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Nutzung der Denkmal-AfA nach § 7 i EStG ist, dass das Gebäude gemäß den
landesrechtlich geltenden Vorschriften als Baudenkmal in die Denkmalliste
eingetragen ist.
Unter Umständen kann es jedoch Probleme bei der Anerkennung der Denkmal-AfA
durch die Finanzämter geben. Denn begünstigt werden per definition nur
Modernisierungsmaßnahmen, die zum Erhalt des Gebäudes oder für dessen
zukünftige sinnvolle Nutzung notwendig sind. Es reicht daher im Einzelfall nicht
aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen sind; sie müssen vielmehr der im Gesetz verankerten Definition Rechnung tragen.
Finanzämter prüfen den Sachverhalt teilweise sehr genau. Gerade bei
Umgestaltung eines Gebäudes mit der Absicht, es anders zu nutzen, entsteht der Auffassung der Finanzämter nach oftmals ein anderes Wirtschaftsgut - zwar nicht bautechnisch betrachtet, aber aufgrund des neuen Charakters, den die
Umbaumaßnahmen mit sich bringen. Ob dies dann als sinnvolle Nutzung oder
als Maßnahme zum Erhalt des Gebäudes betrachtet werden kann, ist
Ansichtssache.
So kann es beispielsweise problematisch sein, wenn Wohnraum dort entsteht, wo
sich zuvor keiner befand - zum Beispiel, wenn der Dachboden ausgebaut wird. Wer
sich für die Investition in Denkmalimmobilien interessiert, sollte vor dem Erwerb des Objekts genau prüfen, inwieweit die Denkmal-AfA hier beansprucht werden könnte.
Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen seitens
der zuständigen Denkmalschutzbehörde überhaupt genehmigt werden. In jedem
Bundesland gelten hierzu andere Auflagen und Regeln, die bei der Sanierung eines
unter Denkmalschutz stehenden Hauses berücksichtigt werden müssen. In vielen
Fällen muss ein entsprechender Antrag beim Bauamt eingereicht werden.
Um sich böse Überraschungen zu ersparen, sollten sich Käufer bei den Behörden lieber einmal zu viel absichern, als zu wenig.
http://www.investition-baudenkmal.de
HansaFinanzMarketing GmbH & Co. KG
Flughafenstr. 52 a 22335 Hamburg
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