Unverheiratete Paare ohne rechtliche Absicherung: Fachbeitrag zeigt Handlungsbedarf auf
14.07.2026 / ID: 443851
Immobilien
Frankfurt am Main, 14. Juli 2026 – Rund drei Millionen Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen. Sie besitzen gemeinsam eine Immobilie, haben Kinder und teilen ihren Alltag seit Jahren. Was viele nicht wissen: Im Todesfall oder bei plötzlicher Handlungsunfähigkeit eines Partners steht der andere ohne entsprechende Vorsorge rechtlich nahezu schutzlos da. Ein neuer Fachbeitrag von Selzer Reiff Notare zeigt, wo Fallstricke liegen, warum Paare ohne Trauschein frühzeitig entsprechende Regelungen treffen sollten und welche Instrumente ihnen zur Verfügung stehen.Gesetzliche Erbfolge kennt den Lebenspartner nicht
Anders als Ehegatten haben unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt ein Partner ohne testamentarische oder vertragliche Regelung, erben nach §§ 1924 ff. BGB die Kinder, ersatzweise die Eltern oder Geschwister. Der überlebende Lebenspartner geht leer aus. Die Erben können dann als neue Miteigentümer unter Umständen sogar den Verkauf der gemeinsamen Immobilie verlangen.
Erbvertrag als zentrales Instrument
In ihrem Fachbeitrag erläutern die Notarinnen Bettina Selzer und Sonja Reiff, warum der notarielle Erbvertrag für unverheiratete Paare ein wichtiges Gestaltungsinstrument ist. Denn das beliebte „Berliner Testament" steht nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. Der Erbvertrag hingegen ermöglicht eine gegenseitige Absicherung mit Bindungswirkung unabhängig vom Familienstand. Je nach individuellen Umständen kann auch eine aufeinander abgestimmte Errichtung zweier Einzeltestamente in Kombination mit entsprechenden Vermächtnissen sinnvoll sein.
Wohnrecht, Nießbrauch und Vorsorgevollmacht
Der Beitrag behandelt ferner weitere zentrale Themen:
• Absicherung des Wohnrechts: Wie ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch dazu beitragen kann, den überlebenden Partner vor dem Verlust des gemeinsamen Zuhauses zu schützen.
• Patchwork-Familien: Welche besonderen Herausforderungen entstehen, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind, und wie Pflichtteilsansprüche frühzeitig berücksichtigt werden können.
• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Warum unverheiratete Partner ohne entsprechende Verfügungen im Ernstfall kein Recht haben, füreinander zu handeln. Und warum das seit 2023 geltende Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) für sie nicht gilt.
• Steuerliche Aspekte: Unverheiratete Partner gehören erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR gegenüber 500.000 EUR bei Ehegatten. Das gilt es frühzeitig zu berücksichtigen.
Empfehlung der Notarinnen
„Unverheiratete Paare sollten ihre gegenseitige Absicherung nicht dem Zufall überlassen“, so die Kernbotschaft des Beitrags. Erbvertrag, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung lassen sich in einem gemeinsamen Notartermin aufeinander abstimmen und beurkunden.
Der vollständige Fachbeitrag ist auf der Website von Selzer Reiff Notare abrufbar unter: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbvertrag-und-vollmachten-fuer-unverheiratete-paare-so-schaffen-sie-rechtliche-sicherheit/
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