Immobilienrecht in Praxis - Immogain GmbH & Co.II KG Berlin
06.08.2012 / ID: 72742
Immobilien
Mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das laufende Wirtschaftsjahr und der Beschlussfassung durch die Wohneigentümergemeinschaft hat der WEG-Verwalter die Grundlage geschaffen für die laufende Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Frank Böhme erklärt weiter, auf Grundlage des Wirtschaftsplanes muss der WEG-Verwalter dafür Sorge tragen, dass die monatlichen Hausgelder fristgemäß in voller Höhe eingehen, damit der WEG-Verwalter die laufenden Bewirtschaftungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum fristgemäß begleichen kann.
Um den ordnungsgemäßen Eingang der monatlichen Hausgelder durch die Wohnungseigentümer sicherzustellen, weiss Frank Böhme, können die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, dass das Hausgeld mittels Lastschrifteinzugsverfahren durch den WEG-Verwalter eingezogen werden kann. Dieses Vorhaben entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und kann deshalb von einem Wohnungseigentümer nicht blockiert werden.
Sollte es aufgrund von Havariefällen zu einer voraussichtlichen Unterdeckung des Verwaltungskontos kommen, so muss der WEG-Verwalter gegebenenfalls eine Sonderumlage durch die Wohnungseigentümer herbeiführen, um ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Die Vorgehensweise ist erforderlich, so Frank Böhme, da die Verwalterkonten für das Wohneigentum als Treuhandkonten oder Fremdkonten auszuweisen sind, weil es sich um treuhänderische Gelder handelt. Die Ausweisung stellt zusätzlich sicher, dass das Vermögen der Wohnungseigentümer geschützt wird, wenn der WEG-Verwalter insolvent werden sollte.
Kommt es zu Hausgeldrückständen durch Wohnungseigentümer, so muss der WEG-Verwalter nach entsprechender Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft die ausstehenden Gelder gerichtlich geltend zu machen. Frank Böhme von der Immogain erklärt weiter, das im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft der WEG-Verwalter auch das Mahnwesen bei säumigen Hausgeldzahlern zeitnah realisieren sollte, um den Schaden für die Wohneigentümergemeinschaft so gering als möglich zu halten.
Mit Beschluss durch das Landgericht Berlin könnte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Wirtschaftsplan untersagt werden. Frank Böhme hierzu: "Rechtsstreite sollten aber rund um Immobilienrecht vermieden werden, weil die Wohnungseigentumsverwaltung in einem harmonischen Miteinander wesentlich besser funktioniert".
v.i.S.d.P.:
Herr Frank Böhme
Geschäftsführer
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