Brunzel Bau GmbH: Baurecht und Kundenqualifikation
16.08.2012
Immobilien
In Velten, nahe bei Berlin fand in der Zentrale der Brunzel Bau GmbH eine ausführliche Mitarbeiterschulung zu den Themen Baurecht und Kundenzufriedenheit statt. Der Geschäftsführer des Unternehmens Hans-Heiko Brunzel wies einführend darauf hin, dass ein großes Maß an Kundenzufriedenheit notwendig ist, um das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Bauherren und Bauunternehmen darzustellen. Gegenstand der Schulung waren folgende Grundlagen:
- Vertragsrecht zwischen Bauherren und Bauunternehmen.
- Subunternehmerverträge
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Kommunikation mit Kunden
- Bautagebücher oder andere begleitende Maßnahmen der Kunden
Für den Abschluss eines Bauvertrags bestehen nach deutschem Recht keine Formvorschriften, so dass er auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Konkludenz) abgeschlossen werden kann. Anders nur, wenn der Bauvertrag mit dem Verkauf eines Grundstücks eine Einheit bildet. Dann bedarf er der notariellen Beurkundung. Dabei kann es sich um die Erstellung eines fertigen Neubaus (Schlüsselfertigbau), einzelner Teile davon (Rohbau), Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um Einzelleistungen (Maurer-, Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau) handeln. Auftragnehmer von Leistungen einzelner Gewerke sind oft Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, die umfassende Bauleistungen teils selbst, teils durch Beauftragung anderer Unternehmen (Subunternehmer) erbringen, werden auch als Generalunternehmer bezeichnet. "Damit die Kunden der Brunzel Bau GmbH mit großer fachlicher Kompetenz beraten und betreut werden können, ist es unumgänglich die Zusammenhänge zu erfassen und umzusetzen, Missverständnisse werden vermieden und die Kommunikation mit dem Kunden wird erfolgreich verlaufen", erläutert Herr Brunzel seinen Mitarbeitern die Geschäftsphilosophie der Brunzel Bau GmbH.
Der Gesetzgeber hat für das Bauwesen auch rechtliche Rahmen vorgegeben so heißt es im Bundesgesetzbuch (BGB): "Hauptpflicht des Unternehmers ist die mangelfreie Herstellung des Werks (§§ 631 und 633 BGB). Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Pläne oder ein Leistungsverzeichnis. Das Bautagebuch sollte täglich, jedoch mindestens bei jedem Baustellenbesuch geführt und von allen Beteiligten, Fachbauleiter, Bauherr und Handwerker unterschrieben werden. Aus juristischer Sicht ist das Bautagebuch ein Beweismittel, welches auch vor Gericht Bestand hat."
Im Rahmen einer regen Diskussion wurden diese Punkte vertieft besprochen.
Die Teilnehmer gingen auseinander in dem Wissen, dass eine weitere Berufsqualifikation den Mitarbeitern hilft, gute Leistungen für sich und das Unternehmen zu erbringen.
V.i.S.d.P.:
Herr Hans-Heiko Brunzel
Geschäftsführer Brunzel Bau GmbH
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http://www.brunzelbau.de
Brunzel Bau GmbH
Germendorfer Straße 1 16727 Velten
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