Pressemitteilung von Herr Lutz Minkner

Bargeld? Nein danke! Spanien schränkt Bargeldverkehr ein


Immobilien

Bargeld? Nein danke!  Spanien schränkt Bargeldverkehr ein Deutsche Touristen kaufen bei ihren Spanienbesuchen gern mit Bargeld ein. Von Schmuck und Antiquitäten bis zur Ferienimmobilie – häufig wird ein Teilbetrag mit Bargeld belegt, nach dessen Herkunft niemand fragt. Spanien hat jetzt die Möglichkeiten der Bargeldzahlung, wenn ein Unternehmer beteiligt ist, für die Spanier auf 2.500 €, für Touristen auf 15.000 € beschränkt. Näheres erläutert der internationale Wirtschaftsjurist Lutz Minkner, Vorstand des auf Mallorca ansässigen Immobilienunternehmens Minkner & Partner Mallorca Immobilien(www.minkner.com).


Nirgendwo auf der Welt sollen so viele 500-Euro-Banknoten im Umlauf sein wie auf Mallorca. Auch auf dem spanischen Festland gibt es unstreitig eine Schattenwirtschaft, und viele Waren und Dienstleistungen werden "negro" und cash bezahlt. Dem will nun die spanische Regierung einen Riegel vorschieben: Seit dem 19. November 2012 sind Barzahlungen im spanischen Geschäftsverkehr nur noch in geringem Umfang möglich. Bei Verstößen gibt es drastische Strafandrohungen.


Für welchen Personenkreis gelten diese Vorschriften? Zukünftig sind Bargeldzahlungen über 2.500 € immer dann verboten, wenn einer der Beteiligten als Selbständiger oder Unternehmer handelt. Nur wenn der Zahlende nachweist, dass er nicht in Spanien steueransässig ist und nicht als Selbständiger oder Unternehmer handelt, erhöht sich der zulässige Barbetrag auf 15.000 €. Mit dieser Ausnahmevorschrift will man die Einkaufslust von Touristen – gleichviel wie das Geld erlangt wurde – fördern.


Die Definition der Barzahlung orientiert sich am spanischen Geldwäschegesetz. Danach gilt als Barzahlung nicht nur eine Zahlung mit Geldscheinen oder Münzen, sondern auch mit Überbringerschecks.


Schon vorsorglich ein Hinweis: Das Gesetz verbietet es ausdrücklich, bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft den Rechnungsbetrag in mehrere Beträge unter 2.500 € zu stückeln. Ebenfalls ist es unzulässig, bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft einen Teilbetrag zu überweisen und einen anderen bar zu zahlen.


Kann das spanische Finanzamt eine verbotene Barzahlung nachweisen, wird es teuer, wobei der Zahlende und der Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch haften. Die Geldstrafe beträgt 25 % der geleisteten Barzahlung. Mit einer Möglichkeit der Strafbefreiung wird das Denunziantentum gefördert. Wer nämlich als Beteiligter innerhalb von drei Monaten nach dem Vollzug des Bargeschäfts dieses bei der Steuerbehörde anzeigt, erlangt Strafbefreiung.
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