So schreiben Sie ein Denkmal von der Steuer ab!
07.04.2011 / ID: 9876
Immobilien
Wer ein Denkmal bewohnt, besitzt oder vermietet und dieses saniert, trägt zu
dessen Erhaltung bei. Das belohnt der Staat durch Steuervorteile. Das
Einkommenssteuergesetz regelt diese Vorteile durch die Denkmalabschreibung
oder kurz Denkmal-AfA (nach §§ 7h,7i und 10f des EStG).
So funktioniert die Abschreibung:
Die Investitionen in ein Baudenkmal werden vom Staat belohnt. Denn die
Herstellungskosten, gemeint sind Ausgaben für Baumaßnahmen, also
Sanierungen, die zur Erhaltung oder zur weiteren zweckvollen Nutzung des
Denkmals dienen, dürfen als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden und
reduzieren dadurch das zu versteuernden Einkommen. In der Regel übersteigen
die Baukosten den Kaufpreis der alten Immobilie und verschaffen dem Investor
nach Sanierung eine solide Kapitalanlage ? egal ob die Immobilie anschließend
vermietet oder selbstgenutzt wird.
Die unterschiedliche Verfahrensweise bei der Abschreibung dieser Immobilien
richtet sich nach den Gegebenheiten. Hier unterscheidet das Finanzamt zwischen
Gebäuden, die in der Denkmalliste eingetragen sind und Gebäuden, die in einem
ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegen. Gebäude, die in der Denkmalliste
eingetragen sind, werden nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG),
Gebäude in einem Sanierungsgebiet nach § 7 h (EStG)abgeschrieben. Hier sollte
auf jeden Fall vor Kauf und vor Sanierung Kontakt zur zuständigen
Denkmalschutzbehörde aufgenommen werden.
Das Gesetz sagt: ?Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in
den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier
Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.? Innerhalb von Sanierungsgebieten
erhalten auch Gebäude, die nicht als Denkmal gelten, die gleichen Förderungen (§
7h EStG).
Auch Eigennutzern kommen die besonders günstigen Förderungen aus dem
Einkommenssteuergesetz § 10f zugute. Sie können die Aufwendungen für Bau und
Erhaltung Ihrer denkmalgeschützte Immobilie bis ?im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils
bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben abziehen?, so das Gesetz. Dies gilt für alle,
die das Gebäude ab dem Jahr der Aufwendungen selbst bewohnen.
Gibt es mehrere Eigentümer, funktioniert die Absetzung anteilig je nach Größe des
Eigentumsanteils. Hierüber ist auch der Besitz von Eigentumswohnungen geregelt.
Mehr darüber finden Sie unter:
http://www.investition-baudenkmal.de/343-624/Denkmalabschreibungen.htm.
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