Richtigstellung zum Artikel "Kundenservice für die Energieausweispflicht 2013"
29.01.2013 / ID: 98901
Immobilien
Leider ist uns in der Pressemeldung vom 14. Dezember 2012 ein Fehler unterlaufen. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist Folgendes zu korrigieren:
Die thematisierte Novellierung von § 16 der Energieeinsparverordneung (EnEV)soll zwar noch 2013 beschlossen und verabschiedet werden, tritt aber erst ab 2014 - und nicht bereits ab diesem Jahr - in Kraft.
Erst dann muss der Eigentümer einer Immobilie den Miet- oder Kaufinteressenten ungefragt (!) einen Energieausweis vorlegen. Auch in Immobilienanzeigen ist die Angabe des Energiebedarfs bzw. -verbrauchs eines Wohngebäudes erst ab 2014 erforderlich und nicht, wie in der Pressemitteilung dargestellt, bereit ab diesem Jahr.
Bis jetzt gilt also immer noch:
Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen (!) unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).
(Ungeklärt ist allerdings, ob es für die "Unverzüglichkeit" der Ausweisvorlage auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einen solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt vorlegt oder ob der Ausweis im Vorhinein besorgt werden muss.)
Wir bitten unsere Leser, diesen Fehler zu entschuldigen.
Wir informieren uns weiter und halten Sie auf dem Laufenden!
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