Gruppenfoto auf der Homepage nur Schlaglicht einer flukturierenden Belegschaft
08.04.2013 / ID: 110155
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Essen, 08. April 2013***Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.11.2012 (6 Sa 271/12) einen durchaus praxisrelevanten Fall zu Mitarbeiterfotos entschieden. In seinem Urteil stellte das LAG klar, dass das Foto einer Mitarbeitergruppe nicht mehr als "ein Schlaglicht auf eine - lebensnah betrachtet - den üblichen Fluktuationen unterliegende Belegschaft" sei. Da der Kläger weder namentlich genannt noch besonders herausgestellt wurde, bestehe keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Für Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V., entwickelt sich der "Beschäftigtendatenschutz" im Arbeitsrecht mehr und mehr zu einem "steten Quell der Freude".
"Zwar willigt ein Mitarbeiter, der sich für die Firmenhomepage fotografieren lässt, in das Foto und seine Verwendung ein. Eine Einwilligung hat aber den Nachteil, dass sie stets widerrufbar ist. Generelle Ausnahmen werden nur für Sonderfälle, beispielsweise das Fotomodell eines Modekatalogs, gemacht. Erfreulich ist, dass das LAG hier mit dem Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers sehr restriktiv umgeht. Gleichwohl sollten sich Arbeitgeber der Problematik bewusst sein. Für besonders wichtige Fotostrecken empfiehlt sich daher das Ablichten eines "betriebsfremden Fotomodells". Bei Gruppenfotos mag es auch möglich sein, ausgeschiedene Mitarbeiter später unkenntlich zu machen", erklärt der AGAD-Hauptgeschäftsführer.
Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer vom 01.06.2010 bis zum 15.03.2011 beschäftigt. Bereits nach knapp 10 Monaten endete das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser sieht eine übliche Erledigungsklausel vor. Auch eine anschließend vom Kläger unterzeichnete Ausgleichsquittung enthielt die Formulierung, dass damit alle "sonstigen Ansprüche - gleich welcher Art - aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" erledigt seien.
Im November 2010 hatte die Beklagte die Mitarbeiterschaft zu einem betrieblichen Fototermin geladen. Der Kläger befand sich während dieser Zeit noch im Probestadium. Die Mitarbeiter waren gebeten worden, in Arbeitskleidung und mit dem Betriebsfahrzeug zu erscheinen. Nach dem Fototermin wurde das Foto im Internetauftritt der Beklagten auf der Seite "Über uns" abgelegt. Das Foto zeigte eine ca. 33 Personen umfassende, in Dreierreihen angeordnete Gruppe von Mitarbeitern. Diese waren sitzend und stehend hintereinander angeordnet und trugen einheitlich die Berufskleidung mit Firmenlogo.
Nach dem Ausscheiden verlangte der Kläger, dass dieses Foto mit seinem Antlitz aus dem Internet entfernt würde. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht direkt nachkam, verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten, einem Betrag von rund 6.500 EUR.
Beide angerufenen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Tatsache, dass das Gruppenfoto noch bis zum 26.01.2012 auf der Beklagten-Homepage sichtbar gewesen sei, stelle keine widerrechtliche Störung dar. Das LAG stellte heraus, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Fototermin zunächst in die Veröffentlichung eingewilligt habe. Bei Mitarbeitern, die sich freiwillig für Belegschaftsfotos fotografieren ließen, könne der Arbeitgeber regelmäßig vom stillschweigenden Arbeitnehmereinverständnis in die beabsichtigte Verwendung ausgehen.
Auch bestehe eine arbeitnehmerseits erteilte Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn das Foto - wie hier - nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und "ehemalige" Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt würden.
Ferner betonte das LAG, dass der Widerruf des Arbeitnehmers in ein solches Foto - wie Rechtsausübungen im Allgemeinen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliege. Der Arbeitnehmer sei schon wegen des Kostenaufwandes gehalten, auf Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Schlussendlich scheiterte jeder Anspruch des Klägers an den beiden eindeutigen Ausschlussklauseln.
Nicht mehr entscheiden musste die Kammer schließlich die Frage, ob es nicht ein milderes Mittel als die gänzliche Herausnahme des Fotos gegeben hätte. Das LAG verwies auf Instanzrechtsprechung, wonach derartige Ansprüche auf die Unkenntlichmachung (durch Schwärzung oder Verpixelung) zu beschränken seien.
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