Die sieben größten eBay-Fallen 2013
28.05.2013 / ID: 118754
Internet & Ecommerce
Stuttgart, 28. Mai 2013: Laut eigenen Angaben sind derzeit rund 116 Millionen registrierte eBay-Nutzer aktiv, die online Waren kaufen bzw. verkaufen. Doch nicht immer geht alles mit rechten Dingen zu. Das Online-Auktionshaus birgt einige Fallstricke, die sich erst auf den zweiten Blick offenbaren. Ingo Driftmeyer, Rechtsanwalt und Rechtsexperte der Online-Beratungsplattform yourXpert.de, erklärt die sieben größten eBay-Irrtümer, damit Endverbraucher beim nächsten Verkauf nicht in die Falle tappen.
1. Abgebrochene Auktionen sind verbindlich
Das Vorurteil hält sich hartnäckig: Die Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion ist zulässig. Dass dem nicht so ist, erfahren einige eBay-Verkäufer erst vor Gericht.
2. Bilderklau in privaten Auktionen
Bilder aus fremden Quellen zu verwenden ist rechtswidrig und verletzt das Urheberrecht.
3. Fußball-Tickets bei eBay weiterverkaufen
Wer Eintrittskarten auf eBay verkauft, muss mit einem anwaltlichen Schreiben rechnen.
4. Abmahnungen bei gewerblichen Händlern
Händler sollten die Rechtsvorschriften genau kennen, denn nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt. Man sollte immer prüfen, ob man Opfer einer "Abmahnwelle" geworden ist.
5. Gewährleistungsausschluss
Beim Verkauf von mangelhaften Waren ist ein Gewährleistungsausschluss für Privatpersonen nicht immer möglich: Wer "so gut wie neu" drauf schreibt, darf kein mangelhaftes oder defektes Produkt verkaufen, sonst droht eine Klage.
6. Sperrung eines Verkäufer-Accounts
Accounts von Verkäufern können von eBay nicht ohne Weiteres gesperrt werden.
7. Geschützte Bezeichnungen und Markennamen
Gewerbliche Verkäufer dürfen Markennamen nicht ohne weiteres in Ihren Beschreibungen verwenden.
Das vollständige Dossier mit allen Informationen wie man sich als eBay-Verkäufer erfolgreich gegen Klagen und Abmahnungen schützen kann, ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.yourxpert.de/dossiers/ebay-fallen
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