Arbeitgeber darf auch privat genutzte Firmen-E-Mail-Accounts öffnen
02.10.2012 / ID: 81533
Internet & Ecommerce
Essen, 02. Oktober 2012*****Das LAG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 16.2.2011(4 Sa 2132/10) eine wichtige Richtlinie zum Umgang des Arbeitgebers mit betrieblichen E-Mail-Accounts geschaffen. Entgegen bisheriger Annahme wird ein Arbeitgeber nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i.S.d. TKG, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen zu dürfen. Der AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüß das Urteil, da es den Arbeitgebern eine wichtige Richtschnur für diesen bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt an die Hand gibt.
"Der Arbeitgeber sollte allerdings im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung mit den Mitarbeitern treffen, inwieweit die Nutzung des E-Mail-Accounts ausgestaltet wird und unter welchen Umständen durch den Arbeitgeber zugegriffen werden kann. Im Falle einer Öffnung des E-Mail-Accounts sollte - soweit vorhanden - der Betriebsrat hinzugezogen und der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden. Da unstreitig nur dienstliche E-Mails geöffnet werden dürfen, sollte protokolliert werden, welche E-Mails geöffnet wurden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke bei der AGAD Service GmbH.
Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin ihren dienstlichen E-Mail Posteingang auch privat nutzen. Gemäß einer Internet- und E-Mail-Richtlinie musste eine Kennzeichnung als "privat" in der Betreffzeile erfolgen und für den Fall einer Abwesenheit eine Vertretungsregel geschaffen werden. Die Klägerin fiel einen längeren Zeitraum erkrankt aus, ohne eine Stellvertreterregelung getroffen zu haben. Nachdem auch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Arbeitgebers erfolglos blieb, ließ der Arbeitgeber das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen. Die Klägerin macht unter anderem eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend, da zumindest die potenzielle Möglichkeit des Arbeitgebers bestanden hätte, private E-Mails zu lesen. Die Interessenabwägung des Gerichts ging zu Gunsten der Aufrechterhaltung eines ungestörten Arbeitsablaufs aus, so dass die Klage letztlich keinen Erfolg hatte.
"Belassen die Beschäftigten die eingehenden E-Mails im Posteingang, bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Denn der Arbeitgeber erbringt die Telekommunikationsleistung gerade nicht geschäftsmäßig. Auch kommt es nicht zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch die Öffnung des E-Mail-Accounts, da dass Fernmeldegeheimnis mit der Übertragung einer E-Mail endet. Eine strafrechtliche Ahndung i.S.d. § 202a StGB scheidet bei dem Lesen einer dienstlichen E-Mail ebenfalls aus, da die E-Mail dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke.
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