Umsatzsteuerpflicht von "Privatverkäufen" bei eBay
07.04.2011 / ID: 9750
Internet & Ecommerce
Eine private Auktion auf der Internet-Plattform eBay kann unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig sein kann mit der Folge, dass der Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist. Auf das Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom vom 22. September 2010, Az. 1 K 3016/08, macht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Gössler, Berlin, aufmerksam.
Ein Ehepaar hatte einen gemeinsamen Account bei eBay eigerichtet, und versteigerte als Privatverkäufer über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielte hieraus einen Erlös zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (17.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz). Das Ehepaar war davon ausgegangen, dass die als "privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Besteuerung des Ehepaars als zutreffend angesehen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an.
Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig
Dr. Jörg Gössler, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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