Das Arbeitsschutzkontrollgesetz
02.08.2023 / ID: 396304
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- Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Aufsichtsbehörden und die allgemeinen Arbeitsbedingungen verbessern.
- Einführung einer Mindestbesichtigungsquote in Höhe von 5 % der Unternehmen im jeweiligen Bundesland pro Jahr (mit Übergangsregelung bis Ende 2025).
- Verpflichtung zum Datenaustausch zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern.
- Erhöhung der proaktiven Überwachung der Arbeitsschutzbehörden durch Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials bei der Auswahl der zu besichtigenden Betriebe.
- Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen PSA und Arbeitsmittel prüfen, Unterlagen einsehen, Messungen durchführen usw.
- Der Höchstbetrag des Bußgeldes wird auf 30.000 EUR angehoben.
Unternehmen müssen sich demnach darauf einstellen, künftig häufiger kontrolliert zu werden - was zusammen mit dem Datenaustausch der Landesbehörden und Unfallversicherungsträger zu einer Steigerung der Sicherheit für die Mitarbeitenden führen wird.
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