Finanzministerium: Sachbezug für Essenmarken gilt auch für Zeitarbeitnehmer
20.01.2015
Logistik & Transport
(NL/9420266605) Zeitarbeitnehmer waren bislang von der steuerlich geförderten Mitarbeiterverpflegung ausgeschlossen. Durch einen Erlass des Bundesfinanzministerium (BMF) ändert sich das ab 2015. Das bringt mit Restaurantschecks z.B. von Sodexo bis zu 1.300 Euro steuerfrei als Gehaltsextra.
Frankfurt, 20. Januar 2015 [NM20012015SX]. Mit einem Erlass an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Geschäftszeichen IVC5S2334/08/10006 geregelt, dass ab 2015 auch Zeitarbeitnehmer von der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert profitieren können.
Nach Angaben des Bundesverbands der Personaldienstleister (BAP) betrug die Anzahl der Zeitarbeitnehmer im vergangenen Jahr im Jahresschnitt 839.000. Damit stellten sie 2,1 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland.
Während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Unternehmen bisher schon Restaurantschecks (oder auch Essenmarken bzw. Verpflegungsgutscheine) steuerfrei als Verpflegungszuschuss ihres Arbeitgebers erhalten konnten, waren Zeitarbeitnehmer von dieser Regelung ausgeschlossen. Grund dafür war eine extraktive steuerrechtliche Definition der Tätigkeitsstätte. Dadurch konnte nur die ersten drei Monate die Erstattung eines Verpflegungsmehraufwands erfolgen. Auf diese Gerechtigkeitslücke hatte auch der Finanzausschuss des Bundestags jahrelang immer wieder hingewiesen.
In der Praxis beendet das BMF mit seinem aktuellen Erlass nun die lange bestehende Ungleichbehandlung von festangestellten Arbeitnehmern in Betrieben und Zeitarbeitnehmern in der Arbeitnehmerüberlassung.
Sofern Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausüben, können nun ab 2015 auch Zeitarbeiter mit dem 3. Monat der Beschäftigung Essensgutscheine erhalten. Diese sind dann vorteilhaft nach der Lohnsteuerrichtlinie nur mit dem Sachbezugswert anzurechnen. Damit können Unternehmen in der Personalüberlassung ihren Zeitarbeitnehmern arbeitstäglich bis zu 6,10 Euro steuerfrei mit Restaurantschecks als Verpflegungszuschuss gewähren. Monatlich gemäß der Lohnsteuerrichtlinie nachweisfrei sogar 91,50 Euro (15er Pauschalregelung nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 S. 4 LStR 2015).
Restaurantschecks beispielsweise von Sodexo können ohne Abzüge von Steuern und Lohnnebenkosten als Verpflegungszuschuss genutzt werden. Unternehmen bieten mit dem Essenszuschuss über Restaurantschecks eine wertvolle betriebliche Sozialleistung. Arbeitnehmer profitieren von der Möglichkeit, sich in der Mittagspause flexibel zu verpflegen und neue Kraft zu tanken. Damit stellen Verpflegungsgutscheine auch einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung der Arbeitnehmer dar. Insofern begrüßen wir es, dass nun auch Zeitarbeitnehmer die steuerliche Förderung der Mitarbeiterverpflegung nutzen können, kommentiert George Wyrwoll, Sodexo-Unternehmenssprecher und Personalmanagement-Experte, die Neuregelung.
Die Neuregelung bietet Zeitarbeitsunternehmen neue Spielräume, wertvolle betriebliche Sozialleistungen zu nutzen. Da die Änderungen für Zeitarbeitsunternehmen aber auch für Steuerberater und Lohnbuchhaltungen interessant sind, hat Sodexo zu diesem Thema eine Info-Hotline eingerichtet. Anrufer der Service-Hotline erhalten persönlich Informationen zur betrieblichen Mitarbeiterverpflegung und den Auswirkungen der Neuregelung: 069-73996-6450.
Link zum Erlass des Bundesfinanzministeriums:
<a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-01-sachbezugswert-fuer-essenmarken.pdf?__blob=publicationFile&v=1" title="http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-01-sachbezugswert-fuer-essenmarken.pdf?__blob=publicationFile&v=1">http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-01-sachbezugswert-fuer-essenmarken.pdf?__blob=publicationFile&v=1</a>
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