Pressemitteilung von Holger Hille

Neues Luftsicherheitsgesetz bringt Änderungen für Unternehmen


Logistik & Transport

Am 3. März 2017 wurde die umfangreiche Änderung des deutschen Luftsicherheitsgesetzes (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0298.pdf) im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird damit rechtskräftig.

Der Zweck der Änderung ist die Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr. Die Änderung erhöht die Anforderungen, die die beteiligten Unternehmen und Mitarbeiter erfüllen müssen. Terroristische Angriffe sollen erschwert werden.

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maiziere sagt dazu: "Klares Ziel ist die Verbesserung des Schutzniveaus für unsere Bürgerinnen und Bürger. Dass der Luftverkehr im Fokus terroristischer Angriffe steht, wurde uns in den letzten Wochen und Monaten schmerzlich vor Augen geführt."

** WAS SIND DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN DES LUFTSICHERHEITSGESETZES?

Betroffen sind von den Änderungen insbesondere Flughäfen, sowie Unternehmen, die sichere Luftfracht verpacken, kontrollieren oder transportieren. Also zum Beispiel Unternehmen mit dem Status "bekannter Versender" oder "reglementierter Beauftragter." Insbesondere Transporteure, die bisher ohne behördliche Zulassung sichere Luftfracht befördern durften, müssen sich umstellen und eine Zulassung beantragen.

Die betroffenen Unternehmen finden hier einen Überblick über die wichtigsten Konsequenzen aus der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes.

** ABSCHAFFUNG DER BESCHÄFTIGUNGSBEZOGENEN ÜBERPRÜFUNG

Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr wird die "beschäftigungsbezogene Überprüfung" abgeschafft und durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ersetzt.

Das bedeutet, dass Mitarbeiter in luftsicherheitsrelevanten Bereichen stärker als bisher überprüft werden müssen. Für die Unternehmen entsteht dadurch einerseits ein höherer Verwaltungsaufwand, andererseits aber auch mehr Gewissheit über den Hintergrund eines Mitarbeiters.

Die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist ein einfaches, vom Arbeitnehmer auszufüllendes Formular. Die Angaben des Mitarbeiters werden bisher nicht behördlich überprüft.

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung dagegen, führen die Luftsicherheitsbehörden umfangreiche Recherchen zur jeweiligen Person durch.

Anfragen zur Person erfolgen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Bundesamt für Justiz-Bundeszentralregister sowie bei zahlreichen weiteren Behörden.

Mitarbeiter dürfen erst nach erfolgreicher Überprüfung eingesetzt werden. Die Unternehmen tragen meist die Kosten der Überprüfung und müssen einen Zeitvorlauf von ca. 6 Wochen einkalkulieren.

** ZULASSUNGSPFLICHT FÜR TRANSPORTEURE

Komplett neu eingeführt wurde die Zulassungspflicht für Transporteure, die sichere Luftfracht transportieren.

Luftfracht muss im Rahmen der sogenannten "sicheren Lieferkette" nach strengen gesetzlichen Vorschriften gehandhabt werden.

Die beteiligten Unternehmen unterliegen seit einigen Jahren der Kontrolle durch das Luftfahrt Bundesamt - mit einer Ausnahme:

Transporteuren war es bisher möglich, ohne Zulassung durch das Luftfahrt Bundesamt, sichere Luftfracht zu transportieren, wenn sie dazu von einem "reglementierten Beauftragten" oder "bekannten Versender" (beides vom LBA zugelassene Unternehmensgruppen) beauftragt wurden.

Nun werden auch diese Transporteure zu einer behördlichen Zulassung verpflichtet. Holger Hille, seit 1992 Geschäftsführer der First Class Zollservice GmbH, sagt dazu:

"Möchte ein Unternehmen die Zulassung als "behördlich zugelassener Transporteur erlangen, muss es ähnliche Anforderungen und Auflagen erfüllen, wie es bei reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern schon seit einigen Jahren der Fall ist. Für die Transporteure ist die Beschäftigung mit den Gesetzen und Verordnungen zur Luftsicherheit leider kompliziertes Neuland."

First Class Zollservice hat dazu ein umfangreiches Informationsportal für Transporteure (https://first-class-zollservice.de/zulassung-transporteure/) mit Fachartikeln und Downloads eingerichtet.

** NEUE PFLICHTEN BEI DER WARENANNAHME

Diese Änderung betrifft in erster Linie Reglementierte Beauftragte. Das sind Unternehmen, die mit einer speziellen behördlichen Zulassung sichere Luftfracht abwickeln dürfen, z.B. Logistiker. Die reglementierten Beauftragten haben bei der Warenannahme ab sofort neue Kontrollpflichten. Dafür gibt es keine Übergangsregelung.

Die betroffenen Unternehmen müssen kurzfristig ihr Luftfrachtsicherheitsprogramm entsprechend aktualisieren und bei der Warenannahme die neuen Anforderungen berücksichtigen.

Das Luftfahrt Bundesamt hat angekündigt, in den nächsten Tagen detaillierte Angaben zu den neuen Anforderungen zu veröffentlichen.

** NEUE GEBÜHRENORDNUNG BEIM LBA

Mit Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes, wird vom Luftfahrbundesamt (LBA) auch eine neue Gebührenverordnung eingeführt.

Eine Veränderung wird u.a. die "bekannten Versender" treffen, die bislang keine Gebühren für Ihre Zulassung und die behördlichen Kontrollen (u.a. auch Rezertifizierungsaudits) zahlen mussten.

Soweit eine Auswahl aus den aktuellen Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes. Der vollständige Text der Änderungen kann, unter der am Anfang des Artikels verlinkten Veröffentlichung, im Bundesanzeiger nachgelesen werden.
Luftsicherheitsgesetz Transporteur reglementierter Beauftragter Luftfahrt Bundesamt behördlich zugelassener Transporteur

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First Class Zollservice Transportkettensicherheit & Transportvermittlungs GmbH
Neckarstraße 45 65479 Raunheim

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