Ab 1.1. 2019: Verpackungsgesetz löst Verpackungsverordnung ab
24.10.2018
Logistik & Transport
Berlin, 9. Oktober 2018 - Ab dem 01.01.2019 wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung ablösen. Es konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung), muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Ziel ist, die Umwelt zu schützen indem Verpackungsabfall reduziert und das Recycling gefördert wird. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der erweiterten Produktverantwortung des Herstellers.
Ein Hersteller ist derjenige Vertreiber, der verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt. Um hier alle Hersteller in die Pflicht zu nehmen, wird eine neue "Zentrale Stelle Verpackungsregister" eingerichtet, bei der sich alle sogenannte "Erstinverkehrbringer" registrieren müssen. Der FBDi betont ausdrücklich, dass ohne eine solche Registrierung Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen; bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen.
Durch die Definition des Endverbrauchers betrifft dies unter anderem auch Lieferungen von Distributoren (Importeur oder Hersteller) zum Beispiel an Universitäten und kleinere Betriebe, die als den privaten Haushalten gleichgestellte Anfallstellen für Abfall gelten.
Neue Definitionen im VerpackG
Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden bestimmte Begriffe neu definiert:
-Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen, und zu 100 Prozent zu lizenzieren. Im Vergleich zur VerpackV müssen Verkaufsverpackungen nun nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten.
-Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.
-Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.
Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV): Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
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