Wie kommen die Waren in unsere Läden
26.11.2018
Logistik & Transport

Zollunion EU-Türkei
Rechtsgrundlage der Zollunion EU-Türkei sind das Abkommen von Ankara vom 12.9.1963 (ABl. L 217 vom 29.12.1964; http://eur-lex.europa.eu ) und das Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (ABl. L 293 vom 29.12.1972) in denen die Inhalte der Assoziierung zwischen der damals noch existierenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) - heute EU - und der Türkei festgelegt wurden. Der letzte Schritt zur Vollendung der Zollunion wurde mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22.12.1995 (ABl. L 35 vom 13.2.1996) festgelegt. Dieser sieht folgendes vor: Freier Warenverkehr durch Abschaffung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen, Nachweis der Freiverkehrseigenschaft durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR, Angleichung des türkischen Zolltarifs an den der EG, Übernahme der Präferenzregelungen der EG, Angleichung der handelspolitischen Maßnahmen, des Zollrechts und weiterer Rechtsgebiete (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Steuern...). Die zollrechtlichen Durchführungsvorschriften zu Beschluss Nr. 1/95, die für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion und gegenüber Drittländern gelten, sind im Beschluss Nr.1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26.7.2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006) festgelegt.
Präferenzabkommen für Agrarprodukte und EGKS-Waren
Es gibt für Agrarrpodukte und EGKS-Waren ein Präferenzabkommen zwischen der EU und der Türkei.
Das Präferenzabkommen gilt für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse. Der genaue Umfang ergibt sich aus Anhang I zum Vertrag von Amsterdam. Rechtsgrundlage des Abkommens ist der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25.2.1998 (ABl. L 86 vom 20.3.1998), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationrates EG-Türkei vom 19. Dezember 2006. Präferenzabkommen für Kohle und Stahl Kohle und Stahlerzeugnisse werden im Präferenzabkommen zwischen der Türkei und der damals noch existierenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 25.7.1996 (ABl. L 227 v. 7.9.1996) erfasst. Der genaue Warenkreis ergibt sich aus Anhang I des Abkommens. Die Ursprungsregeln ergeben sich aus Beschluss Nr. 1/2009 des gemischten Ausschusses nach Art. 14 des Abkommens (ABl. L 143 vom 6.6.2009)
Durch diese Abkommen können LKW Transporte, Seefracht oder auch Luftfracht zollfrei Ware von A nach B transportieren. Durch Handelsabkommen vereinfachen die Länder die Zollabfertigungen.
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