Pressemitteilung von Bettina Schmidt

Die Patientenvorsorgevollmacht - auch jüngere Menschen sollten rechtzeitig vorsorgen


12.06.2014 / ID: 169526
Medizin, Gesundheit & Wellness

Frankfurt, 12. Juni 2014 - Die aktuelle Gesetzlage schreibt den Ärzten vor, alles Mögliche zur Lebenserhaltung ihrer Patienten zu unternehmen. Sie dürfen damit ohne die willentliche Anweisung des Patienten auch keine Maschinen zur künstlichen Ernährung oder Beatmung zum Zwecke der Lebensverlängerung abschalten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Patient dauerhaft im Koma liegt oder irreparable Gehirnschäden erlitten hat. Patienten haben jedoch das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen, zum Beispiel durch eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht.

"Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind wahrhaft kein angenehmes Thema, mit dem man sich gerne beschäftigt", weiß auch Bettina Schmidt, Gründerin der Kanzlei Schmidt & Kollegen, die als Rechtsanwältin und Notar in Frankfurt (http://www.notar-frankfurt-am-main.de/) arbeitet. "Dennoch sollten sich jüngere Menschen frühzeitig hiermit auseinandersetzen."

Denn das Fehlen einer entsprechenden Willenserklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. So berichtet Notarin Bettina Schmidt von einem Fall, in welchem eine 50-jährige Frau nach einem Verkehrsunfall in ein dauerhaftes Koma gefallen ist. Die Ärzte gehen nicht davon aus, dass sie jemals wieder hieraus erwachen wird. Da weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht vorlagen, sind sie aber gesetzlich verpflichtet, die Frau künstlich am Leben zuhalten. Um das Pflegeheim zu finanzieren, mussten die Eltern inzwischen sogar ihr Haus verkaufen und mit dem 10-jährigen Sohn der Patientin in eine kleine Mietwohnung ziehen.

Bettina Schmidt empfiehlt, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen: "Der Notar kann beim Verfassen der Vorsorgevollmacht beraten, vor ungenauen Formulierungen schützen und sie anschließend beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Die Daten des Registers können von Krankenhäusern und Betreuungsgerichten eingesehen werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung verschafft wird. Im Streitfall kann der Notar außerdem bezeugen, dass der Patient bei Beurkundung geschäftsfähig war und die Urkunde seinem Willen entspricht."

Weitere Informationen unter:
http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/immobilienrecht-notariat/298-warum-eine-patientenvorsorgevollmacht-nicht-erst-im-alter-ein-thema-sein-sollte.html (http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/immobilienrecht-notariat/298-warum-eine-patientenvorsorgevollmacht-nicht-erst-im-alter-ein-thema-sein-sollte.html)

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Guiollettstraße 27 60325 Frankfurt am Main

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