Pressemitteilung von Bettina Schmidt

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Frühzeitig für den Notfall vorsorgen


19.05.2015 / ID: 195616
Medizin, Gesundheit & Wellness

Frankfurt, 19. Mai 2015 - Ein schwerer Unfall, Krankheit, Behinderung oder Altersschwäche - viele Umstände können dazu führen, dass Menschen nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern oder über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Mit der Vorsorge für den Notfall sollten sich daher auch schon jüngere Menschen frühzeitig auseinandersetzen. Hilfestellung zu diesem wichtigen jedoch oftmals nicht beachteten Thema bietet die Telefonaktion "Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen", die die Frankfurter Rundschau in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Frankfurt am kommenden Donnerstag, dem 21. Mai 2015, von 17.30 bis 19.00 Uhr durchführt.

Als eine von drei Rechtsexperten steht hierbei Notarin Bettina Schmidt von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin den Lesern der Frankfurter Rundschau Rede und Antwort. Notarin Bettina Schmidt kennt das Thema nicht nur aus ihrer täglichen Arbeit mit Mandanten. Auch in Fachartikeln und Veröffentlichungen hat sie bereits wiederholt hierüber berichtet und auf die Notwendigkeit frühzeitiger Vorsorge hingewiesen.

"Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass sich Betroffene in Notsituationen automatisch von ihrem Ehepartner oder ihren Kindern vertreten lassen dürfen", erklärt Notarin Bettina Schmidt. "In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Bestimmte Maßnahmen in persönlichen Angelegenheiten darf ein Bevollmächtigter nur vornehmen, wenn er schriftlich ermächtigt worden ist und diese bestimmten Fälle ausdrücklich benannt sind, wie zum Beispiel für Behandlungsmaßnahmen, die lebensgefährlich sind oder besonders schwere Folgen haben können, sowie für medizinische Zwangsmaßnahmen."

Ein weiteres Problem sei, dass Ehepartner oder Kinder mit der Entscheidung lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen oftmals überfordert sind, gerade bei jungen Betroffenen. Wer Ehepartner, Kinder, andere Verwandte oder Freunde bevollmächtigen möchte, sollte dies also unbedingt schriftlich tun, auch damit die Person des Bevollmächtigten eine Hilfestellung mit rechtsverbindlichen Anweisungen hat.

Patienten haben nämlich das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen, zum Beispiel durch eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung unter solchen Verfügungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bettina Schmidt empfiehlt jedoch, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen:

"Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht die Fachsprache der im Internet zu findenden Formulare nicht. Der Notar kann beim Verfassen der Vorsorgevollmacht beraten, vor ungenauen Formulierungen schützen und sie anschließend beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Die Daten des Registers können von Krankenhäusern und Betreuungsgerichten eingesehen werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung verschafft wird. Im Streitfall kann der Notar außerdem bezeugen, dass der Patient bei Beurkundung geschäftsfähig war und die Urkunde seinem Willen entspricht."

Notarin und Rechtsanwältin Bettina Schmidt (http://www.notar-frankfurt-am-main.de/) erreichen Interessierte während der Telefonaktion "Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen" in der Redaktion der Frankfurter Rundschau am Donnerstag, 21. Mai 2015, von 17.30 bis 19.00 Uhr unter der Telefonnummer: 069 / 21 99 27052

Weitere Informationen zum Thema auf der Internetseite der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin unter:

http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/immobilienrecht-notariat/298-warum-eine-patientenvorsorgevollmacht-nicht-erst-im-alter-ein-thema-sein-sollte.html (http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/immobilienrecht-notariat/298-warum-eine-patientenvorsorgevollmacht-nicht-erst-im-alter-ein-thema-sein-sollte.html)

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