AG München-Urteil: Haftung für unsachgemäßes Permanent Make-up - Zivilrecht
28.03.2017 / ID: 257109
Medizin, Gesundheit & Wellness
Ein unsachgemäß aufgebrachtes Permanent Make-up kann Schmerzensgeldansprüche auslösen - umso mehr, wenn es sich im Gesicht befindet und ständig zu sehen ist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
AG München, Az. 132 C 16894/13
Hintergrundinformation:
Kosmetische Behandlungen lösen in den seltensten Fällen Schmerzensgeldforderungen aus. Denn Pflege oder Make-up verursachen in der Regel keine Schmerzen oder Körperschäden. Auch eine dauerhafte Entstellung, für die selbst ohne Schmerzen ein solcher Anspruch bestehen könnte, scheidet meist aus. Bei einem dauerhaft bleibenden Make-up, einem sogenannten Permanent Make-up, kann das allerdings anders sein. Dabei bringt ein Experte mit einer Nadel Farben in die oberen Hautschichten ein, um zum Beispiel Lidstriche zu erzeugen oder Lippenkonturen zu betonen. Je nach Hauttyp soll ein solches Make-up zwei bis fünf Jahre halten. Der Fall: Eine Münchnerin hatte sich in einem örtlichen Kosmetikstudio ein Permanent Make-up machen lassen. Nach mehreren Nachbesserungen stellte die Kundin fest, dass ihre Lidstriche unsymmetrisch waren. Obendrein waren die Farben nicht wunschgemäß und das Studio hatte diese in zu tiefe Hautschichten eingebracht. Ein Gutachten beurteilte den Schichtenaufbau der Farbpigmente als mangelhaft. So waren beim Nachbessern falsche Farbtöne und Farben mit zu hoher Verweildauer in der Haut verwendet worden. Nach Ansicht der Klägerin war es möglich, dass die unerwünschten Farben für Jahrzehnte sichtbar blieben. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Amtsgericht München gestand der Kundin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro und einen Anspruch auf Ersatz aller womöglich zukünftig noch entstehenden Schäden zu. Zwar fand das Gericht selbst die Verfärbungen und die unsymmetrischen Lidstriche nicht besonders entstellend. Das Kosmetikstudio habe jedoch unsachgemäß gearbeitet. Die Folgen dieser fehlerhaften Behandlung seien im Alltag ständig zu sehen. Das Gericht fügte hinzu, dass es sich hier im Grunde um eine Körperverletzung gehandelt habe. Die Einwilligung der Kundin in die Behandlung habe sich nur auf fachgerechte und den Regeln der Kunst entsprechende Maßnahmen erstreckt und nicht auf die durchgeführten unsachgemäßen Behandlungen.
Amtsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 132 C 16894/13
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