Individuell statt Routine: Apotheken in Baden-Württemberg berieten 2016 rund 2,5 Millionen Mal zu inhalativen Arzneimitteln
28.04.2017 / ID: 259832
Medizin, Gesundheit & Wellness
Stuttgart - Die Apotheken in Baden-Württemberg gaben im Jahr 2016 über 2.444.000 Fertigarzneimittelpackungen zur Inhalation bei Erkrankungen aufgrund verengter Atemwege (obstruktive Atemwegserkrankungen) wie Asthma ab. Deutschlandweit waren es fast 23,4 Millionen Packungen. "Bei den Inhalativa gegen Atemwegserkrankungen ist die individuelle Beratung wichtig, denn je nach Präparat unterscheidet sich die korrekte Anwendung erheblich", sagt Christoph Gulde, Vizepräsident des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg. Anlässlich des Weltasthmatags am 2. Mai wertete das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Verordnungen für Privatversicherte wurden nicht erfasst.
Es gibt drei Hauptgruppen an Inhalatoren bei obstruktiven Atemwegserkrankungen: Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und Vernebler. Im Jahr 2016 gaben Apotheken in Baden-Württemberg mehr als 1.297.000 Packungen an Dosieraerosolen beziehungsweise deren Nachfüllungen ab. Zusätzlich gaben sie fast 966.500 Packungen Pulverinhalatoren (inklusive deren Nachfüllungen) ab. Beides sind Fertigarzneimittel, bei denen der Inhalator Teil der Arzneiform ist. Davon abzugrenzen sind Fertigarzneimittel für Vernebler. Diese Geräte stellen aus dem Fertigarzneimittel einen inhalierbaren Dampf her. Im Jahr 2016 wurden etwa 180.200 Fertigarzneimittel für Vernebler gegen obstruktive Atemwegserkrankungen abgegeben.
Die verschiedenen Inhalatortypen unterscheiden sich in der Anwendung deutlich. Zum Beispiel wäre ein Atemzug-getriggertes System für Kinder und Patienten mit eingeschränkter Lungenfunktion nicht geeignet. Wenn ein Dosieraerosol mit einer Inhalierhilfe (z.B. Spacer) verwendet wird, muss der Apotheker darauf achten, dass beide miteinander kompatibel sind.
Christoph Gulde: "Bei der Erfüllung von Rabattverträgen kommt es immer wieder vor, dass in der Apotheke ein Inhalatortyp abgegeben werden soll, der für einen Patienten ungeeignet ist oder an den der Patient nicht gewöhnt ist. In begründeten Einzelfällen können Apotheker die Notbremse ziehen und durch die Anwendung der "pharmazeutischen Bedenken" eine Ausnahme von den ansonsten zu beachtenden Vorgaben der Rabattverträge machen. Das ist bürokratisch aufwändig - aber unsere Patienten sind es uns wert!"
Bildquelle: © iKOMM/Deutsche Atemwegsliga
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