E-Health-Gesetz: den Datenschutz mitbedenken!
28.01.2019 / ID: 310159
Medizin, Gesundheit & Wellness
Düsseldorf, 28.01.2019. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen - oder kurz: E-Health-Gesetz - möchte die digitale Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen sicherstellen. Alle Arztpraxen sollen an die neu geschaffene "Autobahn für Gesundheitsdaten", die Telematikinfrastruktur (TI), angeschlossen werden und darüber Patientendaten weitergeben. Der Stichtag hierfür ist nach derzeitigem Stand der 30.06.2019. Doch auch hierbei ist der Datenschutz zu beachten. Die Mutschke Rechtsanwaltskanzlei mbH hat sich mit dem Thema befasst und weiß, worauf sich Praxen jetzt einstellen müssen.
Als erste Anwendung der TI soll ab Sommer 2019 das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) an den Start gehen. Dabei geht es darum, die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, aktuell zu halten. Ärzte und Psychotherapeuten müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Den Versicherten soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, notfallrelevante Informationen auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eintragen zu lassen. Zudem erhalten sie Anspruch auf eine elektronische Patientenakte und einen Medikationsplan.
Datenschutz mitbedenken
Wer allerdings seinen Patientinnen und Patienten diese Leistungen anbietet, verarbeitet hierbei regelmäßig zahlreiche Daten. "Der Datenschutz muss dabei immer mitbedacht werden: Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet? Wie werden sie gespeichert? Wie können wir gewährleisten, dass sie zuverlässig geschützt sind?", sagt Nicole Mutschke, Rechtsanwältin und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz. "Oftmals empfiehlt es sich, beim Thema Datenschutz professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch unsere Anwälte stehen dafür zur Verfügung."
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Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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