Pflichtig oder nicht pflichtig, das ist hier die Frage... Das Statusfeststellungsverfahren hilft bei der Klärung
08.03.2013 / ID: 105347
Politik, Recht & Gesellschaft
Viele Menschen gehen davon aus, dass jeder, der einer regelmäßigen und bezahlten Beschäftigung nachgeht, zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist. Und irren damit. Denn tatsächlich besteht Sozialversicherungspflicht (http://www.sozialversicherung24.info/view-content/51/Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer-Sozialversicherung.html) nur bei so genannten abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, in denen der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und selbst kein unternehmerisches Risiko trägt. Zwar trifft dies für die überwiegende Mehrzahl der Angestellten zu, aber eben nicht für alle. Und die zahlen dann, mitunter jahrelang, völlig umsonst regelmäßig ihre Sozialversicherungsbeiträge. Ein Leistungsanspruch ergibt sich aus diesen irrtümlichen Einzahlungen nämlich nicht.
Besonders betroffen sind hiervon Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs sowie mitarbeitende Familienmitglieder. Ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben oder aber die Befreiung kann wird mithilfe eines Statusfeststellungsverfahrens (http://www.sozialversicherung24.info/view-content/26/Statusfeststellungsverfahren.html) überprüft werden. Durchgeführt wird es von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (http://www.clearingstelle.de/rentenversicherung.html) entweder auf Antrag der Betroffenen (Anfrageverfahren) oder auch obligatorisch, wenn der Arbeitgeber bei der Meldung angibt, dass er Familienmitglieder beschäftigt.
Überprüft wird jeweils der konkrete Einzelfall. Unter Abwägung aller relevanten Fakten wird schließlich die Entscheidung getroffen, ob es sich um eine abhängige, also sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung handelt oder nicht. Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens dauert in der Regel etwa vier Wochen. Die Entscheidung ist für alle Sozialversicherungsträger und auch für die Agentur für Arbeit rechtlich bindend. Sie kann jedoch innerhalb bestimmter Fristen durch Widerspruch bzw. eine Klage beim zuständigen Sozialgericht angefochten werden.
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