Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
28.10.2013 / ID: 142854
Politik, Recht & Gesellschaft
Düsseldorf, 28. Oktober 2013*****In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 (Az.: XII ZB 277/12) hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und damit ausgleichspflichtig ist. Ariane Freifrau von Seherr-Thoß, Fachanwältin für Familienrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf weist darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichts anders gelautet hätte, wenn die Beteiligten im Anschluss an ihre Trennung - nach jeweils getrennter anwaltlicher Beratung - eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen hätten.
Eine solche Regelung ist auch im Hinblick auf einen möglichen Erbfall unbedingt zu empfehlen, denn eine Trennung führt nicht zum Wegfall des gesetzlichen Erbrechts. "Sofern kein Testament vorhanden ist, bleibt der getrennt lebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Selbst wenn der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat, kann der getrennt lebende Ehegatte jedenfalls seinen Pflichtteil verlangen. Die mit anwaltlicher Beratung verbundenen Kosten wiegen die weitreichenden möglichen finanziellen Nachteile einer unterlassenen Vereinbarung bei weitem auf", erklärt Rechtsanwältin Ariane Freifrau von Seherr-Thoß.
Mit der bitteren Konsequenz, seinen Gewinn teilen zu müssen, hatte der glückliche Lottogewinner, der sich bereits vor vielen Jahren von seiner Ehefrau getrennt hatte, wohl kaum gerechnet. "Er ist wie so viele andere auch von der irrigen Annahme ausgegangen, mit der Trennung gleichzeitig auch das Ende der Ehe besiegelt zu haben. Dass die Trennung jedoch nicht auch gleichzeitig das Ende der Ehe in rechtlicher Hinsicht darstellt, war ihm offensichtlich nicht bewusst", so Rechtsanwältin Ariane Freifrau von Seherr-Thoß.
Immerhin als kleiner Trost verblieb dem Lottogewinner ja trotzdem noch die Hälfte seines Gewinns.
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