Wohnungseigentumsrecht: Ist Videoüberwachung von Gemeinschaftseigentum erlaubt?
29.10.2013 / ID: 143051
Politik, Recht & Gesellschaft
"Der Gesetzgeber räumt diese Überwachungsmöglichkeit grundsätzlich ein, knüpft den Einsatz aber zugleich an sehr strenge Voraussetzungen.", erläutert Friedemann Hellenschmidt von der Anwaltskanzlei Wittmann & Hellenschmidt in Stuttgart. Wie Wohneigentümergemeinschaften eine aktuelle Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Überwachung des Gemeinschaftseigentums mit einer Videokamera rechtlich einwandfrei umsetzen können, führt er im Folgenden aus.
Der Ausgangspunkt: Sachbeschädigung am Gemeinschaftseigentum
Für so manche Wohnungseigentümergemeinschaft stelle sich, so Hellenschmidt, die Frage, ob Bereiche des Gemeinschaftseigentums bei gegebenem Anlass mit einer Videokamera überwacht werden dürfen. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.05.2013 (Az.: V ZR 220/12) nun eine Grundsatzentscheidung getroffen. Im vom BGH entschiedenen Fall war der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage mit Farbe verunreinigt worden. In solchen und ähnlichen Fallkonstellationen - wie beispielsweise bei Fahrraddiebstählen - ist eine Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich möglich. Die Überwachung ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Videoüberwachung
Die Überwachung muss durch die Eigentümergemeinschaft, d. h. unter deren Regie und Aufsicht, erfolgen und es muss § 6b Bundesdatenschutzgesetz beachtet werden, der die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume aus Datenschutzsicht regelt.
Außerdem muss ein berechtigtes Gemeinschaftsinteresse an einer Videoüberwachung vorliegen, welches das gegenläufige Interesse einzelner Wohnungseigentümer oder Dritter überwiegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum (z. B. Sachbeschädigungen) oder gegen die Bewohner der Anlage (z. B. Diebstähle) abgewehrt werden sollen. Das Gemeinschaftsinteresse, das eine Videoüberwachung rechtfertigen soll, ist von der Eigentümergemeinschaft konkret und verbindlich festzulegen.
Der Umfang der Überwachung muss auf das Notwendige beschränkt werden. Deshalb kann die Überwachung in bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums zulässig sein, in anderen aber nicht. Entsprechende Beschränkungen gelten für den Umfang der Videoaufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff auf die Aufzeichnungen. So wird es in vielen Fällen voraussichtlich so sein, dass nur eine Aufzeichnung zulässig ist, auf die ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden Zugriff haben.
"Es geht nicht ohne detaillierten Beschluss der Wohnungseigentümer."
Die Regeln für die Videoüberwachung müssen durch Beschluss der Wohnungseigentümer festgelegt werden, um Transparenz hinsichtlich des Umfangs der Überwachung und ihrer Voraussetzungen zu gewährleisten.
Angesichts der einzuhaltenden Voraussetzungen, die von Fall zu Fall variieren, sollten die Wohnungseigentümer einen schnellen Beschluss vermeiden, empfiehlt Hellenschmidt, der als Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht diese Fälle aus dem Kanzleialltag nur zu gut kennt. Ein solcher Beschluss erfordert gründliche Vorbereitung, denn für die Wohnungseigentumsverwalter, die die Beschlüsse der Eigentümer vorbereiten und die Eigentümer bei der Beschlussfassung beraten, besteht hier erhebliches Haftungspotential.
Rechtssichere Videoüberwachung erfordert sorgfältige Vorbereitung
Als Fazit ist festzuhalten, dass der BGH den Wohnungseigentümern zwar die Möglichkeit der Videoüberwachung an die Hand gibt, diese aber zugleich an strenge Voraussetzungen knüpft, so dass für einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer gründliche Vorarbeit erforderlich ist.
Bildrechte: © Friedemann Hellenschmidt
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