Entscheidung fordert Score Wert Korrektur
02.12.2013 / ID: 148259
Politik, Recht & Gesellschaft
Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 07.11.2013 die H&M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG zur Löschung eines Schufa-Negativeintrags verurteilt. Zudem wurde die beklagte Firma, die durch den Vertrieb von Mode bekannt ist, dazu verurteilt, der Schufa mitzuteilen, dass auch derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nie gegeben. Zusätzlich wurde die Beklagte H&M auch noch zur Unterlassung weiterer bzw. erneuter Einträge und zum Ersatz der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 614,84 EUR verurteilt.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten den Widerruf eines Schufa-Negativeintrags. Hierzu kam es, weil der Kläger im Februar 2011 Bekleidungsartikel bei der Beklagten zum Kaufpreis in Höhe von 113,60 EUR bestellt hatte. Da der Kläger nicht sofort zahlte erfolgten Mahnungen seitens der Beklagten. Mit Schreiben vom 10.05.2011 teilte die Beklagte dann mit, das Konto sei auf Teilzahlung umgestellt worden. Die Klägerseite solle monatlich 21,00 EUR bezahlen. Am 29.06.2011 leistete der Kläger dann auch eine Teilzahlung in Höhe von 21,00 EUR. Erst Mitte Dezember 2011 beglich der Kläger die restliche offene Forderung. Es kam zum Schufa-Eintrag durch die Beklagte mit Datum 04.10.2011 in Höhe von 101,00 EUR. Am 03.01.2012 wurde die Forderung als erledigt gemeldet.
Zur Entscheidung:
Das Gericht entschied nun, dass die Eintragung rechtswidrig sei, da die Rechtfertigungsgründe des § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG bzw. § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG nicht eingreifen. Das Gericht führte hier aus, dass die Beklagte, also H&M, für die Unterrichtung über einen bevorstehenden Schufa-Eintrag im Falle des Ausbleibens der Tilgung beweisfällig geblieben sei. Das Gericht wies in seiner Entscheidung zwar daraufhin, dass es den Vortrag des Klägers für unwahrscheinlich halte, dass dieser gerade diejenigen Mahnungen der Beklagten, welche Ausführungen zur Möglichkeit einer Schufa-Einmeldung enthielten, nicht erhalten habe. Allein das Bestehen einer gewissen Unwahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Tatsachenhergangs führe jedoch nicht zum Beweis des Gegenteils. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reiche für das Bewiesensein des nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtige den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals, so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung.
Als Rechtsfolge sah das Gericht dann auch nicht lediglich Widerrufsrechte des Klägers als gegeben an, sondern verurteilte auch zur Meldung an die Schufa im Bezug auf die Korrektur von Scorewerten und zur Unterlassung künftiger Eintragungen. Zudem wurde die Beklagtenseite auch zur Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Beklagtenseite noch die Möglichkeit der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg offen steht.
Wir werden weiter berichten.
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70
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