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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Erich Jeske
PWB Rechtsanwälte: 3-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen Grundgesetz
19.12.2013 / ID: 150933
Politik, Recht & Gesellschaft
19. Dezember 2013. Gegen die vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Europawahl 2014 hat die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena) bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am Mittwoch (18. Dezember 2013) die Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT vertreten.
Rechtsanwalt Sascha Giller wies in seinem Antrag vor dem Gericht besonders darauf hin, dass durch die vom Bundestag am 13. Juni 2013 neu eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel für die Europawahl 2014 die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit aus Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 21 Abs. 1 GG verletzt sind. Giller: "Es ist anerkannt, dass es auch kleineren Parteien ermöglicht werden soll, im Europäischen Parlament die Vielfalt der nationalen Kulturen und Interessen zu vertreten. Allerdings bewirkt die Sperrklausel, dass Wählerstimmen gerade von kleinen Parteien vollständig entwertet werden."
Bereits 2011 haben Deutschlands höchste Richter in Karlsruhe die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Wahlen zum Europaparlament für verfassungswidrig erklärt.
Rechtsanwalt Giller: "Der Bundestag hatte bei der Einführung der Drei-Prozent-Sperrklausel u. a. argumentiert, dass die Hürde notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlamentes sicherzustellen. Tatsächlich sind jedoch negative Auswirkungen ohne eine Sperrklausel-Regelung weder belegt noch belegbar."
Das Bundesverfassungsgericht wird nun beurteilen müssen, ob sich die Drei-Prozent-Sperrklausel in ihren Auswirkungen von einer Fünf-Prozent-Klausel unterscheidet und ob sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. November 2011 geändert haben.
"Ich halte die vom Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren entwickelten Grundsätze für übertragbar. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte, dass eine faire Verteilung der Wählerstimmen zu schwerwiegenden Nachteilen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlamentes führen wird. Daher bedarf es derzeit keiner Sperrklausel. Egal ob diese bei 5 % oder bei 3 % liegt. Eine Ausgrenzungspolitik, wie sie durch den Beschluss des Deutschen Bundestages gefördert wird, darf es daher nicht geben", betont Rechtsanwalt Sascha Giller.
Giller geht nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Richter die Drei-Prozent-Sperrklausel kippen werden. "Ich bin optimistisch, dass der demokratische Verfassungsstaat gewinnen wird".
Rechtsanwalt Sascha Giller nimmt in einem Videostatement Stellung zum Verhandlungsablauf vor dem Bundesverfassungsgericht.
PWB Rechtsanwälte Bundesverfassungsgericht Organstreitigkeit Drei-Prozent-Sperrklausel Wahlrecht Europawahl Sperrklausel
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PWB Rechtsanwälte
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