Selbstanzeige Augsburg - Rechtsanwaltskanzlei Rosner Augsburg
17.07.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsanwaltskanzlei Rosner in Augsburg - kompetenter Partner für die Selbstanzeige Dass die Themen Fußball und Selbstanzeige eng miteinander verknüpft sein können, wurde vielen Personen erst in letzter Zeit bewusst. Auch wenn es zu weit führen würde, alle Gemeinsamkeiten und alle Regeln des Fußballspiels detailliert aufzuführen, muss festgehalten werden, dass die Regeln eingehalten werden müssen. Ansonsten gibt es die Gelbe Karte, die einer Verwarnung gleich kommt oder die Rote Karte, die das Aus bedeutet. So weit muss es nicht kommen. Wer die Regeln der Selbstanzeige kennt und einen kompetenten Partner an seiner Seite hat, braucht nichts zu befürchten. Sollten auch Sie den Wunsch haben, sich näher mit dem Thema Selbstanzeige zu befassen und sich über die Möglichkeiten in Augsburg zu informieren, können Sie sich jederzeit mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren.
Damit Sie sich bereits im Voraus informieren können, möchten wir die wichtigsten Regeln für eine Selbstanzeige, die nicht nur in Augsburg, sondern im gesamten Bundesgebiet gültig sind, zusammenfassen. Mit einer Selbstanzeige in Augsburg ist es möglich, unrichtige Angaben, die in letzter Zeit gemacht wurden, zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Die Regeln für eine Selbstanzeige in Augsburg und im gesamten Bundesgebiet sind so detailliert, dass das Finanzamt ohne weitere Mithilfe des Täters einen neuen Bescheid erlassen kann. Mit der Zahlung der Steuer einschließlich der Zinsen kann vollständige Straffreiheit erlangt werden. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass wirklich alles auf den Tisch kommt. Unterbleiben wichtige Angaben und wird nur ein Teil zugegeben, ist die Selbstanzeige in Augsburg wenig sinnvoll. Außerdem weist unsere Rechtsanwaltskanzlei darauf hin, dass sich eine Selbstanzeige auf eine unverjährte Straftat beziehen muss. Je nach der Schwere der Straftat verjährt sie nach 5 bis 10 Jahren. Unter bestimmten Umständen, sowie unter Einhaltung gewisser
Fristen, können auch 13 Jahre für eine Verjährung erforderlich sein.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite: http://www.kanzlei-rosner.net (http://www.kanzlei-rosner.net/)
Bildrechte: Michael Rosner, Fachanwalt für Steuerrecht
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