Pressemitteilung von Dorina Linssen

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Sozialrecht


23.09.2014 / ID: 175360
Politik, Recht & Gesellschaft

Gewinnt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bei einem Gewinnspiel ein Auto, ist dieser Gewinn auf seine ALG II-Bezüge anzurechnen. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Sozialgericht Mainz. Aber: Das Gericht erklärte auch, dass die Behörde diese Verrechnung sofort ab Übergabe des Autos vornehmen müsse - und nicht später, wenn dieses verkauft werde.
SG Mainz, Az. S 15 AS 132/11

Hintergrundinformation:
Wer "Hartz IV" beziehungsweise Arbeitslosengeld II bezieht, muss sich grundsätzlich eigene Einkünfte auf die erhaltenen staatlichen Leistungen anrechnen lassen. Als Einkünfte gelten nicht nur Geldsummen, sondern alle Dinge, die einen Geldwert haben. Auch Geldgeschenke von mehr als 50 Euro im Jahr gehören zu den Einkünften (so das Landessozialgericht Sachsen, Az. L 2 AS 248/09). Bei einer Bedarfsgemeinschaft, also bei Personen, die zusammen leben und einen gemeinsamen Haushalt betreiben, ist das Einkommen aller maßgeblich. Ein Hartz IV-Empfänger muss sich also zum Beispiel das Einkommen seiner Frau mit anrechnen lassen. Der Fall: Eine ALG II-Bedarfsgemeinschaft hatte bei einem Gewinnspiel Glück gehabt und einen Neuwagen gewonnen. Den Gewinn meldeten sie dem Jobcenter. Die Behörde rechnete den Gewinn zunächst nicht auf die ALG II-Bezüge an und sagte für den nächsten Bewilligungszeitraum Leistungen in der zuvor üblichen Höhe zu. Nach einiger Zeit meldeten die ALG II-Empfänger, dass sie das Auto für 7.800 Euro zur Begleichung alter Schulden verkauft hatten. Nun wurde die Behörde tätig und rechnete den Verkaufspreis rückwirkend auf das Arbeitslosengeld II an. Die Gewinner sollten rund 5.600 Euro an die Behörde zurückzahlen. Das Urteil: Das Sozialgericht Mainz entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass auch ein gewonnenes Auto grundsätzlich auf die ALG II-Bezüge anzurechnen sei. Schließlich habe es einen Marktwert und lasse sich selbst nutzen oder problemlos in Geld umtauschen. Allerdings habe das Jobcenter hier einen Fehler gemacht: Es hätte das Auto sofort nach Übergabe an die Leistungsempfänger anrechnen müssen. Der Verkauf des Autos sei kein neuer Zufluss von Einnahmen gewesen, sondern nur eine Vermögensumschichtung. Der nach dem Gewinn erteilte Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht einfach zum Nachteil der Leistungsempfänger aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden. In diesem Fall mussten die Auto-Gewinner daher nichts an das Jobcenter zurückzahlen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 6.5.2014, Az. S 15 AS 132/11

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal.


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucher SG Mainz Sozialrecht Arbeitslosengeld II Hartz IV Gewinnspiel ALG II-Bezüge Geldwert Bedarfsgemeinschaft Neuwagen

http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Anglerstr. 11 80339 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Dorina Linssen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
22.05.2025 | STP Informationstechnologie GmbH
stp.one launcht Legal Twin® Contract Insights
21.05.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 426.277
PM aufgerufen: 72.318.393