Haftung von Vereinen und Zuschauern für Ausschreitungen im Fußball
31.10.2014 / ID: 179134
Politik, Recht & Gesellschaft
Nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) haften Vereine für das Verhalten ihrer Zuschauer und Anhänger. Der DFB verhängt daher bei Vorkommnissen Vertragsstrafen gegen die Vereine, auch wenn die Verantwortlichen des Vereins kein individuelles Verschulden trifft. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung nach dem im Sportrecht bekannten Grundsatz der "strict liability". Damit sollen zum einen die Vereine angehalten werden, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Zum anderen soll den Anhängern des jeweiligen Vereins signalisiert werden, dass ihr Verhalten auch für den Verein nicht folgenlos bleibt.
Nach Verhängung einer Vertragsstrafe durch den DFB kann der betroffene Verein seinerseits den jeweiligen Störer individuell in Anspruch nehmen. Dies entschied 2006 das Oberlandesgericht Rostock im Falle dreier "Spielfeld-Flitzer". "Wer seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt, muss für die dadurch verursachten Schäden einstehen", erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Er hatte seinerseits im Jahr 2009 vor dem Landgericht Stuttgart ein Urteil zu Gunsten der Stuttgarter Kickers erstritten: Der "Becherwerfer", der durch den Wurf eines Hartplastikbechers den Abbruch des DFB-Pokalspiels der Kickers gegen Hertha BSC Berlin am 25. Oktober 2006 verursacht hatte, musste dem Verein den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Er musste sowohl die vom DFB-Sportgericht verhängte Vertragsstrafe als auch die entgangenen Einnahmen wegen eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit bezahlen.
Die Betroffenen erheben gegen ihre Inanspruchnahme verschiedene, durchaus ernst zu nehmende juristische Einwendungen. Etwa, dass der Schaden unmittelbar nicht durch das Fehlverhalten der Zuschauer, sondern durch die Vertragsstrafe des DFB ausgelöst werde. Die in Deutschland herrschende Rechtsprechung sieht das anders: "Eine mittelbare Kausalität genügt jedenfalls dann, wenn der Eintritt des späteren Schadens vorhersehbar ist", erläutert Anwalt Marius Breucker. Das bestehende Haftungssystem hält die Vereine zu erhöhten Sicherheitsvorkehrungen an und ermöglicht es, letztlich die individuellen Störer in Anspruch zu nehmen. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine begegnet aber auch Kritik, denn normalerweise setzen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein Verschulden voraus.
Dr. Marius Breucker ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wüterich Breucker, Arbeitsgemeinschafts-Ausbilder für Rechtsreferendare und Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht und Sportrecht. Er war Berater des Stabs Sicherheit für die Fußball-WM 2006 im Bundesministerium des Innern und des Bundesamtes für Polizei in Bern zur EURO 2008. Er fungierte als Sachverständiger im Sportausschuss des Deutschen Bundestages, ist Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht und ständiger Berater und Vertreter der Welt Anti-Doping Agentur. Er berät und vertritt regelmäßig mittelständische und große Unternehmen, Anti-Doping-Organisationen, Sportverbände und -vereine und ist Seminartrainer unter anderem für Vertragsrecht und Vertragsgestaltung.
Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema " Haftung von Vereinen und Zuschauern für Ausschreitungen im Fußball (https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/10/29/vereine-haften-fur-ihre-zuschauer-und-zuschauer-haften-den-vereinen/) " sind auf:
https://www.xing.com/profile/Marius_Breucker (https://www.xing.com/profile/Marius_Breucker)
und
https://de.scribd.com/doc/245109168/Vereine-Haften-Fur-Ihre-Zuschauer-Und-Zuschauer-Haften-Den-Vereinen (https://de.scribd.com/doc/245109168/Vereine-Haften-Fur-Ihre-Zuschauer-Und-Zuschauer-Haften-Den-Vereinen)
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