Ein Testament muss auch gefunden werden
13.11.2014 / ID: 180254
Politik, Recht & Gesellschaft
Jeder Mensch hat das Recht, über die Verwendung seines Nachlasses nach seinem Tod zu entscheiden. Dies geschieht in Form eines Testaments. Was viele Erblasser aber nicht wissen: Das letzte Testament ist, nur wenn es handschriftlich verfasst ist, gültig bzw. wirksam. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, weist darauf hin, dass das Testament unbedingt eigenhändig verfasst sein muss. Es darf nicht vom leiblichen Kind oder jemandem Nahestehenden geschrieben worden sein. Es kann nicht auf der Schreibmaschine oder dem Computer verfasst werden. Es muss eine Überschrift wie "Testament" oder "letzter Wille" haben, aus der klar hervorgeht, dass es sich bei dem Dokument auch um ein Testament handelt. Außerdem darf Ort und Datum nicht fehlen und der Verfasser muss das Testament unterschreiben. Ausnahme ist das beim Notar erstellte, formgültig verfasste und von ihm beurkundete Testament.
"Aber was nützt ein formgerechtes Testament, wenn es nicht gefunden wird. Wenn man Angst hat, dass es nicht gefunden wird oder dass es jemand findet, der es nicht finden soll, kann man das Testament beim Notar oder Anwalt seines Vertrauens oder beim Amtsgericht oder beim Notarregister in Berlin für eine einmalige, kleine Gebühr hinterlegen. Dann kann keiner mehr sagen, dass es kein Testament gibt. Selbstverständlich kann ein Testament auch jederzeit gegen ein Neues ausgetauscht werden. Aber man darf es nicht vergessen, denn dann gilt das alte Testament, wenn das neue nicht aufzufinden ist oder aus unerklärlichen Gründen verschwunden ist", rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Existiert kein Testament, erbt bei Verheirateten ohne Kinder der Ehepartner dreiviertel und alle in der Pflichtteilslinie wie Eltern bzw. Geschwister ein Viertel des Nachlasses. Bei Verheirateten mit Kindern erben, bei normalem gesetzlichem Güterstand, der Ehepartner und die Kinder jeweils die Hälfte.
Erbberechtigte Angehörige zu enterben, ist in Deutschland nicht so einfach wie in anderen Ländern. Ehepartner und Kinder können immer einen sogenannten Pflichteilsanspruch geltend machen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils - außer der Betreffende hat zum Beispiel versucht, den Erblasser umzubringen.
"Will man ein Kind vom Erbe gänzlich ausschließen, muss man die betreffende Person schon zu Lebzeiten zu einem sogenannten notariell beglaubigten Pflichtteilsverzicht bewegen. Mit der Verhandlung über den Pflichtteilsverzicht kann man seinen Steuerberater oder Anwalt betrauen. Dem Hinweis, dass der Erblasser aus Verärgerung über das Kind sein Vermögen schon zu Lebzeiten z. B. an soziale Einrichtungen verschenkt und damit im Erbfall kein Vermögen mehr vorhanden ist, von dem ein Pflichtteil verlangt werden kann, verschließt sich kaum jemand", erklärt Bettina M. Rau-Franz.
Darüber hinaus weist die zertifizierte Testamentsvollstreckerin darauf hin, dass die Formulierung, mein Sohn soll Haus A und meine Tochter Haus B bekommen, letztendlich nur eine Teilungsanordnung ist und beide Kinder nach wie vor Erben der beiden Häuser sind. Soll der Sohn Haus A und die Tochter Haus B erben, muss der Erblasser das auch so formulieren: Mein Sohn erbt Haus A und meine Tochter Haus B.
Leben beispielsweise Tiere im Haushalt des Erblassers, die er nach seinem Tod versorgt wissen will, sollte das Erbe im Testament mit Auflagen verbunden werden: ich setze meinen Neffen Karl als Erben ein unter der Auflage, dass er sich, solange mein Hund Waldi lebt, um diesen persönlich kümmert. "Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist es sinnvoll, einen Menschen zu bestimmen, der die Auflage überwacht. Derjenige kann dann den Verstoß gegen die Auflage anzeigen. Eine automatische Überwachung von Amtswegen erfolgt nicht", rät Bettina M. Rau-Franz.
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