Pressemitteilung von Frank-Robert Thummernicht

Bei Arbeitnehmern in Nürnberg gibt es Sorgen!


18.12.2014 / ID: 183467
Politik, Recht & Gesellschaft

Sorgen bei Arbeitnehmern! Neuordnung, Stellenstreichungen, Standortschließungen-was tun?

Hier Ratschläge vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frank Robert Thummernicht in Nürnberg.
Tipps, die nur eine allgemeine Information sein können - weiter informiert man sich beim Rechtsanwalt:

Was tun, wenn ein Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages wünscht?

Änderung des Arbeitsvertrages

Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn auch der Arbeitnehmer einer Vertragsänderung zustimmt. Es handelt sich also um eine gemeinsame Änderungsvereinbarung.

Eine Änderungszustimmung zum Arbeitsvertrag sollte sich der Arbeitnehmer/in sorgfältig überlegen, denn in der Regel enthält die Änderung eine Verschlechterung. Der Arbeitnehmer/in sollte daher genau abwägen, was er bei der Änderung aufgibt und was er dafür bekommt und ob er bei Nichtzustimmung mit einer Änderungskündigung rechnen müsste.

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber könnte, z.B. wenn es zu keiner einvernehmlichen Arbeitsvertragsänderung kommt, auch den Weg einer Änderungskündigung wählen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, gleichzeitig jedoch dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anbietet.

Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung mehrere Möglichkeiten. Er kann z.B. das neue Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen (sofort) annehmen. Es gibt zwei Arten der Änderungskündigung: Entweder eine unbedingte Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen oder die Kündigung wird unter der zulässigen, aufhebenden Bedingung erklärt, dass der Kündigungsempfänger die vorgeschlagene Änderung des Arbeitsvertrages ablehnt.

Je nachdem, um welche Änderungskündigungsart es sich handelt, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. Bei der ersten, häufigsten, Variante kann der Arbeitnehmer z.B. das neue Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen (sofort annehmen) oder er kann das neue Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Kündigung auch wirksam war. Gegebenenfalls müsste der Arbeitnehmer eine Kündigungsklage beim Arbeitsgericht innerhalb der hierfür vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist einreichen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung wirksam ist und hat der Arbeitnehmer das geänderte Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt angenommen, so gelten nunmehr die neuen Arbeitsbedingungen. Ist die Kündigung jedoch unwirksam und hat der Arbeitnehmer den Kündigungsprozess gewonnen, so gilt sein altes Arbeitsverhältnis unter den ursprünglichen Arbeitsbedingungen fort.

Bei der Änderungskündigung gibt es noch mehrere zu beachtende "Feinheiten", die Sie jedoch mit einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt besprechen sollten.

Versetzung

Auch eine Versetzung kann eine Änderung des Arbeitsverhältnisses sein. Möglicherweise ist jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt worden ist, eine Versetzung unter dem im Arbeitsvertrag genannten Voraussetzungen "anzuordnen".

Ist eine Versetzung im Arbeitsvertrag nicht geregelt, so kommt wiederum eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung in Betracht. Die Einzelheiten sollten von einem Fachmann anhand des jeweiligen Arbeitsvertrages überprüft und geklärt werden.

Wenn mehreren Arbeitnehmern gekündigt werden sollen und von diesen mehrere für die Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz in Betracht kommen, so muss zwischen ihnen eine betriebliche Auswahl vorgenommen werden (wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist).

Auch bei der Versetzung gibt es eine Mehrzahl von Voraussetzungen für ihre Gültigkeit zu beachten.

Immer zu prüfen ist auch, ob es einen Betriebsrat gibt, denn dieser ist vor jeder Kündigung und auch Versetzung anzuhören.

Der Autor dieses Berichts ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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http://www.thummernicht.de
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Kirchenberg 2-4 90482 Nürnberg

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