Pressemitteilung von Alfried Große

Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens nach Ablauf der 6-Wochen-Entgeltfortzahlung


29.06.2011 / ID: 19182
Politik, Recht & Gesellschaft

Essen, 29. Juni 2011*****Der AGAD-Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) (9AZR 631/09) über die private Nutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit. In seinem Urteil hat das BAG klar gestellt, dass die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Da die Dienstwagenüberlassung steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

"Damit entfällt die Verpflichtung zur weiteren Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für alle Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht mehr zur Gehaltszahlung verpflichtet ist. Gleichwohl empfiehlt es sich, diese Frage, entsprechend unseren Musterverträgen im Intranet, mit jedem Mitarbeiter, dem ein PKW überlassen wird, zu regeln", erklärt Dr. Oliver k.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.

Dem klagenden Bauleiter war ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Im Arbeitsvertrag war dazu nur geregelt worden, dass der Bauleiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu übernehmen habe und im Falle der Freistellung den Dienstwagen zurückzugeben sei.

Der Bauleiter war von März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Im November 2008 forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen heraus und überließ ihn dem Bauleiter erst nach Genesung und Wiederaufnahme der Arbeit erneut. Für den "Entzug" des Dienstwagens verlangte der Bauleiter anschließend Schadenersatz. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

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