ARAG Verbrauchertipps
09.10.2015 / ID: 207338
Politik, Recht & Gesellschaft
Mieter müssen Lärm vom Bolzplatz hinnehmen
Mieter können nicht ohne weiteres wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule die Miete mindern. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hoben das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg auf und gaben den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Das LG hielt eine Mietminderung für gerechtfertigt. Es hatte dies u.a. damit begründet, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Kinderlärm grundsätzlich toleriert werden muss, erst 2011 und damit lange nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten sei. Der BGH wies diese Ansicht nun zurück und betonte, dass das gesetzliche "Toleranzgebot" zu Kinderlärm "weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus" ausstrahle. Nun muss laut ARAG Experten die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm nicht von Kindern, soßballFundern von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht wurde, die abends oder am Wochenende auf dem Platz Fußball gespielt hatten. Dieses Argument der beklagten Mieter hatte das Hamburger Gericht nicht geprüft (BGH VIII 197/14).
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Wildunfall: So urteilen die Gerichte
Im Herbst sind Unfälle mit Wildtieren besonders häufig. Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild, zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden, erklären ARAG Experten. Was geschieht aber, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).
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Verkehrssicherungspflicht bei rutschigem Herbstlaub
Jedes Jahr, wenn das bunte Herbstlaub von den Bäumen fällt und die Straßen und Gehwege damit bedeckt sind, kommt die Frage auf, wer für die Beseitigung verantwortlich ist. In der Regel haben die Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgetreten. So schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso. Ein Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter, auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf die Mieter zu übertragen. Diese haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind. Wurde die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können diese in einem Schadensfall in Regress genommen werden. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung auch zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter laut ARAG Experten immer verantwortlich dafür, dass keine Gefahren vor dem Haus lauern.
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