BGH führt verbraucherfreundliche Rechtsprechung bezüglich des Widerrufs von Immobiliardarlehensverträgen fort - Gesetzgeber will Banken schützen
22.10.2015 / ID: 208487
Politik, Recht & Gesellschaft
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich aktuell in einer Entscheidung mit den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilie geäußert. In dem Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Bank dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins-und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet.
Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber dagegen lediglich die Herausgabe der Darlehensvaluta und die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
Bundesgerichtshof stärkt Ansprüche von Verbrauchern
Damit hat der Bundesgerichtshof alle Versuche der Bankenseite, zulasten der Verbraucher zu argumentieren, eine klare Absage erteilt. Dieser Beschluss reiht sich in eine Vielzahl von aus Verbrauchersicht positiven Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ein. Insbesondere wurde durch diese Entscheidung somit einer der zurzeit am häufigsten diskutierten Streitpunkte im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages zu Gunsten der Verbraucher geklärt.
Bundesrat:
Ende des ewigen Widerrufsrechts für alle Verbraucherdarlehensverträge!
Für Verbraucher ist die Rechtsprechung der Gerichte somit günstig. Weniger erfreulich ist allerdings die Nachricht, dass die Bundesregierung im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bei nach dem 20. März 2016 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehen das bislang bestehende Widerrufsrecht zeitlich begrenzen will. Demnach soll bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist grundsätzlich auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss beschränkt werden.
Der Bundesrat will darüber hinaus, dass diese Regelung auch für vor diesem Stichtag geschlossene Altverträge gelten soll. So hat der Bundesrat (BR-Drs. 359/1/15) in der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 die Bundesregierung darum gebeten, die gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufsrechtes auch auf bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen auszudehnen.
Fazit
Sollte die Gesetzesänderung beschlossen werden, hätten Darlehensnehmer nach Inkrafttreten nur noch zwölf Monate und 14 Tage Zeit, alte Darlehensverträge aus den letzten Jahren zu widerrufen. Für Banken wäre endlich ein Ende der Klageflut von Verbrauchern, die in den Genuss der derzeit günstigen Zinskonditionen kommen wollen, absehbar.
Was betroffene Darlehensnehmer jetzt tun können
Betroffene Darlehensnehmer sollten aus diesem Grund mit der Prüfung des eigenen Darlehensvertrages durch einen Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht mehr länger warten.
http://www.akh-h.de
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
Freihofstrasse 6 73730 Esslingen
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