Stärkung der Anlegerrechte durch Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH)
20.11.2015 / ID: 211028
Politik, Recht & Gesellschaft
BGH, Urteil vom 03.06.2014- XI ZR 147 / 12 - Aufklärungspflicht der Banken über sämtliche Provisionen
Der XI. Zivilsenat hatte in seiner Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten beratender Banken bei Kapitalanlagen bislang zwischen sog. Rückvergütungen und sog. verdeckter Innenprovisionen unterschieden.
Über den Erhalt und die Höhe der Rückvergütungen hat eine Bank den Kunden aufgrund eines Anlageberatervertrages schon aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ungefragt aufzuklären. Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen wurden Provisionen angesehen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge, die von Dritter Seite an die Bank bezahlt wurden, ohne dass der Kunde dies wusste. Somit war der Kunde nicht in der Lage, das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage zu erkennen.
Hinsichtlich der Innenprovisionen hatte der BGH bislang offen gelassen, ob Banken im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären haben. Bei den sog. Innenprovisionen handelt es sich um Vertriebsprovisionen, die der Bank verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen. Bislang wurde eine Aufklärungspflicht nur dann angenommen, wenn die Höhe der Innenprovision 15 % und mehr des Anlagebetrages überstieg. Der Anleger sollte hierbei keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit seiner Anlage haben.
Mit der neuen Entscheidung des BGH müssen Banken ab dem 01.08.2014 ungefragt über sämtliche Provisionen Auskunft geben. Die Aufklärungspflicht besteht daher nicht nur im Hinblick auf Rückvergütungen sondern auch hinsichtlich verdeckter Innenprovisionen. Der Bundesgerichtshof spricht hierbei von einem flächendeckenden Transparenzgebot.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2014- XI ZR 418 / 13- Schadensersatzanspruch umfasst auch entgangenen Gewinn
Durch die obige Entscheidung hat der BGH bestätigt, dass der Anleger nicht nur die Möglichkeit hat einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages geltend zu machen, sondern auch den entgangenen Gewinn verlangen kann. Der Anleger kann sich hierbei auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemeinen üblichen Zinssatz angelegt wird. Hierbei muss jedoch dargelegt werden, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
BGH, Urteil vom 02. Juli 2015 - III ZR 149/14 - Jeder Fehler in der Anlageberatung verjährt gesondert
Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kapitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Dabei können dem Anlageberater mehrere Fehler unterlaufen. Jeder dieser Fehler verjährt gesondert, entschied der BGH mit obigem Urteil und stärkt damit auch die Chancen der Anleger, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Konkret machte der BGH deutlich, dass die fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit eines Fondsanteils keinen hinreichenden Bezug zu einer ebenfalls fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge hat. Der BGH hat betont, dass es sich um verschiedene Gesichtspunkte handelt, die sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen lassen. Für jeden einzelnen Fehler ist vielmehr eine selbständige Prüfung der Verjährungsvoraussetzungen zu veranlassen.
Fazit: Die Rechte der Anleger werden durch die Entscheidungen des BGH entschieden gestärkt.
Anleger, die nicht vollumfänglich aufgeklärt wurden, haben infolge der obigen Entscheidungen sehr gute Möglichkeiten ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
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