Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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Politik, Recht & Gesellschaft

+++ Möglicherweise Wasser im Motorraum +++
Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet keinen Sachmangel. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung deswegen bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann (OLG Hamm, Az.: 28 U 158/12)

+++ Spionage Apps +++
Spionage-Apps lassen sich mit wenigen Klicks auf ein Smartphone herunterladen - doch wer sie nutzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Wer sie ohne Zustimmung des Telefonbesitzers installiert, kann laut ARAG zu einer Strafe wegen Abfangens von Daten verurteilt werden.

+++ Keine Erstattung wegen Rentennachzahlung +++
Ein SGB-II-Träger kann von einem ehemals Hilfebedürftigen nicht deswegen bereits gezahlte Leistungen erstattet verlangen, weil dieser eine Rentennachzahlung erhalten hat. Denn allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei, so die ARAG Experten (SG Gießen, Az.: S 22 AS 590/14 PKH).

Langfassungen:

Möglicherweise Wasser im Motorraum
Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet keinen Sachmangel. Das klagende Bauunternehmen hatte im konkreten Fall beim beklagten Autohändler für circa 162.000 Euro einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997 erworben. Kurze Zeit später rügte das Bauunternehmen gegenüber dem Autohaus als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dass dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem die beklagte Firma die Mängel bestritten hatte, hat die Baufirma den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Gericht konnte nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen. Dass überhaupt Wasser - beim Porsche unter anderem durch Lüftungsschlitze im Heckbereich - in den Motorraum eindringen könne, sei bei Kraftfahrzeugen üblich und kein Mangel. Bei dem von der Baufirma erworbenen Porsche bestehe zwar die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum auch den Flachriemen erreiche und diesen durchrutschen lasse, sodass ein Quietschen entstehe und die Servopumpe ausfalle. Dies jedoch nur bei einer entsprechenden Überbeanspruchung. Bei einer gewöhnlichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr und einer Belastung durch Starkregen oder das Aufsuchen einer Waschstraße laufe das Fahrzeug fehlerfrei ohne störende Geräuschentwicklung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebe es keine realistischen Bedingungen im Straßenverkehr, bei denen es zu einer Wassereinwirkung auf den Motor kommen könne, die zum Ausfall der Servopumpe führe, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 158/12).

Spionage Apps
Wer sogenannte Spionage-Apps nutzt, bewegt sich laut ARAG Experten in einer rechtlichen Grauzone. In einem konkreten Fall hatte ein 20-Jähriger seiner ehemaligen Freundin eine Spionage-App auf ihr Handy gespielt, ohne dass die junge Frau davon wusste, und sie so mindestens drei Monate lang auf Schritt und Tritt überwacht. Nun hat das Amtsgericht Heilbronn den geständigen Mann wegen des Abfangens von Daten zu einer milden Jugendstrafe von 30 Arbeitsstunden verurteilt. Der junge Mann, der jetzt vor Gericht stand, hatte die App nach eigenen Angaben in einem kurzen unbeobachteten Moment, als seine Freundin fünf Minuten das Zimmer verlassen hatte, installiert, wie ein Gerichtssprecher mitteilt. Seine Freundin sei eifersüchtig gewesen, das habe auf ihn abgefärbt, sagte er den Angaben zufolge vor Gericht.

Keine Erstattung wegen Rentennachzahlung
Ein SGB-II-Träger kann von einem Hilfebedürftigen nicht bereits gezahlte Leistungen erstattet verlangen, nur, weil dieser eine Rentennachzahlung erhalten hat. Das Jobcenter hatte im jetzt verhandelten Fall dem Kläger von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen in Höhe von 2.952 Euro erbracht. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Rentenversicherungsträger an den Kläger aus. Das beklagte Jobcenter hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er aufgrund der Rentengewährung grundlos Arbeitslosengeld II bezogen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei, so das zuständige Sozialgericht. Ein Ausgleich müsse zwischen dem Jobcenter und dem Rentenversicherungsträger stattfinden. Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, weil der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe, so die ARAG Experten (SG Gießen, Az.: S 22 AS 590/14 PKH).
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