VW startet Rückruf - Was betroffene Kunden jetzt wissen sollten
11.02.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Laut einer Meldung des Spiegels vom 11.02.2016 (abrufbar unter http://www.spiegel.de/auto/aktuell/volkswagen-protokoll-des-vw-rueckrufs-teil-7-a-1076355.html ) startet VW nun seine Rückrufaktion zunächst mit eher seltener verkauften Fahrzeugen.
Wie gehabt sollen dabei grundsätzlich zwei Lösungen zum Einsatz kommen: Entweder wird die manipulierte Software lediglich durch eine neue Software aktualisiert und/oder es wird zusätzlich ein sogenannter Strömungstransformator eingebaut.
Ob hierbei wirklich das Problem behoben wird oder VW die Fahrzeuge lediglich "verschlimmbessert" werden ist dabei durchaus fraglich. Zu Recht haben nämlich zuvor Experten den Erfolg dieser Lösungen bezweifelt und nicht nur einen Mehrverbrauch /
Leistungsverlust befürchtet, sondern auch offen die Frage gestellt, warum insbesondere der Strömungstransformator nicht von Anfang an in den entsprechenden Modellen verbaut wurde, wenn dieser angeblich nur ein paar Euro kosten soll ?
Auch verwundert das jetzige Vorgehen, da entsprechend dem Beitrag des Fernsehsenders RTL in der Sendung "RTL Aktuell" vom 05.02.2015 im Zusammenhang mit der Aufklärung der Abgasmanipulation durch Volkswagen noch derart viele Fragen offen gewesen sein sollen, dass die ursprünglich für März/April 2016 geplante Aktionärsversmmlung verschoben werden musste.
Gerade aber bei der aktuell von VW und den anderen Herstellern in Aussicht gestellten Nachbesserung gilt es nach wie vor, die Rechte der Käufer zu beachten. So besteht auch der bisher oftmals verschwiegene Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, und wenn ein solches nicht zur Verfügung gestellt wird, ein Anspruch auf den sog. Nutzungsausfallschaden. Das heißt, der Schaden, der aufgrund der unterbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs während der Nachbesserung entsteht. Dies sind je nach Eingruppierung des betroffenen Fahrzeugs ca. zwischen 29 EUR und 119 EUR pro Tag.
Sollte allerdings durch die anstehende Nachbesserung die Motorleistung, die Beschleunigung, die Höchstgeschwindigkeit sinken oder der Kraftstoffverbrauch steigen, so ist auch eine direkte Rückabwicklung denkbar. Hierbei kommt es auch maßgeblich auf die damalige Kaufmotivation und den Zustand des Fahrzeuges vor der Nachbesserung an. War z.B. der angegebene geringe Emissionswert ausschlaggebend, so wäre das Fahrzeug in Kenntnis tatsächlich höherer Werte unter Umständen überhaupt nicht erst erworben worden.
Hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges in Punkto Beschleunigung, Verbrauch, etc., ist daher unbedingt schon aus Beweissicherungsgründen zu einer Dokumentation zu raten.
So kann ein Leistungstest (Verbrauch, Drehmoment, etc.) zwar jederzeit durch die entsprechenden Stellen von ADAC, TÜV, DEKRA, etc., durchgeführt werden. Die Kosten hierfür müssen die Geschädigten jedoch zunächst vorstrecken. Auch ist nicht zu vergessen, dass es sich - sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen - bei einem selbst eingeholtem Gutachten lediglich um ein sogenanntes Privatgutachten handelt.
Allerdings gibt es auch noch einen anderen Weg:
Gerade mit anwaltlicher Unterstützung kann unter Umständen auch ein Weg gewählt werden in welchem im Rahmen eines sogenannten Beweissicherungsverfahrens die Kosten der Leistungsmessung die Rechtsschutzversicherung der betroffenen Geschädigten übernimmt. Hierbei muss der Geschädigte - im Gegensatz zu einem Gutachten im Rahmen einer Klage - meist noch nicht einmal selbst bei Gericht erscheinen.
Zusätzlich liegt dann auch nicht nur ein bloßes Privatgutachten sondern ein gerichtliches Gutachten vor, da ein auf Kosten der Rechtsschutzversicherung über das Gericht im sogenanntem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten einem Gutachten im Rahmen einer "normalen Klage" gleichgestellt ist.
Ebenso ist allen Betroffenen zu raten die Frage nach der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung nicht selbst zu klären, sondern dies kostenfrei einem in dieser Frage versierten Anwalt zu überlassen. Aus unserer täglichen Praxis müssen wir diesbetreffend leider mitteilen, dass die Versicherer bei direkten Anfragen seitens der Mandantschaft oftmals keine Deckungszusage erteilen.
Den Betroffenen sei gutes Gelingen gewünscht und nachdrücklich angeraten nicht voreilig den Nachbesserungstermin wahrzunehmen.
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur.
c/o PORKERT Rechtsanwälte
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