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25.05.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Abschrift ist keine Urkundenfälschung
Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist in der Regel nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen. Im entschiedenen Fall ist der 1972 geborene Freigesprochene als Rechtsanwalt tätig. Von einem Mandanten erhielt er 2011 den Auftrag, restlichen Lohn gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten gerichtlich geltend zu machen. In der Sache blieb er mit Ausnahme eines vorgerichtlichen Anschreibens untätig, teilte seinem Mandanten später jedoch wahrheitswidrig mit, für ihn gegen den Arbeitgeber einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt zu haben. Als der Mandant das ergangene Urteil sehen wollte, fertigte der Rechtsanwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamm mit einem entsprechenden Tenor an, die er mit einem Stempelaufdruck "Abschrift" versah und seinem Mandanten überließ. Eine Nachfrage des Mandanten beim Arbeitsgericht offenbarte, dass die vermeintliche Urteilsabschrift gefälscht war. Das Oberlandesgericht hat den Anwalt nunmehr freigesprochen. Dieser könne nicht wegen Urkundenfälschung bestraft werden, weil er keine unechte Urkunde im Sinne der Strafvorschrift hergestellt habe. Die einfache Abschrift eines Urteils ist im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Das vom Rechtsanwalt erstellte Schriftstück ist lediglich als eine - mit einem Stempelaufdruck auch so gekennzeichnete - Abschrift ausgegeben worden. Für einen Rechtsuchenden besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genügt dem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, kann im Fall einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden ist, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 1 RVs 18/16).
Autoglaserei darf keine Schadstoffplakette anbringen
Autoglasereibetriebe dürfen nach einem Frontscheibenaustausch auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Kraftfahrzeugen anbringen. Die 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Eine bundesweit tätige Autoglaserei klagte, dass sie hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen musste. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Autoglaserei für die Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Reparatur. Sie sah darin mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil. Jährlich entstünden so Kosten in Höhe von etwa 1,7 Millionen Euro. Die Autoglaserei erhob deshalb eine Klage mit dem Ziel einer Änderung der 35. BImschVO. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Laut VG ist die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogenen Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügen die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde, erläutern ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 10 K 296.13).
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