Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Fallstricke bei Nottestamenten
Die Patientin hatte Lungenkrebs im Endstadium. Sie war blind, schwach und fürchtete, dass ihr für ein normales Testament keine Zeit mehr blieb. Also bat sie den behandelnden Arzt, ihren letzten Willlen zu notieren. Im Beisein einer Krankenschwester tat er dies und beide Zeugen unterschrieben das Dokument. Die Frau starb knapp vier Wochen später. Doch ihre als Alleinerbin eingesetzte Freundin kam nicht in den Genuss der Erbschaft, weil bei der Erstellung dieses Nottestaments schwere Formfehler begangen wurden. ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Nottestament strengen Regeln unterliegt. Eine davon ist die Anwesenheit von drei Zeugen - in diesem Fall waren es nur zwei. Eine dritte Unterschrift von einer weiteren seinerzeit im Raum befindlichen Person wurde zwar nachgeliefert, half aber nicht. Eine nachträgliche Unterschrift ist grundsätzlich zwar rechtens, trug aber in diesem Fall nicht zur Lösung bei. Denn ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn ein Notar wegen einer lebensbedrohlichen Lage nicht mehr gerufen werden kann. Die Lage der Verstorbenen war zwar aussichtslos, aber sie schwebte beim Verfassen nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, so dass die ihr verbleibende Zeit auch für ein normales Testament gereicht hätte (Kammergericht Berlin, Az.: 6 W 93/15). ARAG Experten informieren darüber hinaus, dass Erben keinesfalls als Zeugen bei Nottestamenten fungieren dürfen und diese Testamente nach drei Monaten ihre Gültigkeit verlieren. Überlebt der Verfasser eines Nottestamentes seine Notlage, muss er - unabhängig von den drei Monaten - sofort ein neues rechtskräftiges Testament schreiben.

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Sturmschäden von der Steuer absetzbar
Schon Anfang des Sommers zogen in diesem Jahr einige Unwetter über Deutschland hinweg. Der nahende Herbst bringt auch wieder Sturm und Regen mit sich. Wer jetzt die Schäden in Haus oder Garten beseitigen muss, kann Kosten für Dienstleister wie Handwerker bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer absetzen. Erstattet wird, was in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fällt. Das sind alle Dienstleistungen, die man auch ohne Dienstleister selbst im Haushalt erledigen könnte. Im Fall von Sturmschäden kann das laut ARAG Experten z.B. ein Gärtner sein, der einen umgefallenen Baum zersägt und abtransportiert, oder eine Reinigungskraft, die die Wohnung von innen säubert.

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Kita-Kosten: Bafög gilt als Einkommen
Oft richten sich die anteiligen Kosten für Kita-Plätze nach dem Einkommen der Eltern. Je mehr Verdienst, desto höher die finanzielle Beteiligung am Kita-Platz. Dabei gilt nach Auskunft von ARAG Experten auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bafög (Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Einkommen. Und obwohl diese Einkünfte von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet sind, wird das Bafög bei der Gebührenberechnung für einen Kita-Platz angerechnet. Das Argument der Richter: Durch diese Förderung verdienen Auszubildende später in der Regel besser. Und allein diese verbesserten Einkommensaussichten rechtfertigen, das Darlehen als Einkommen zu werten (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 5 C 8.15).

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