Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Fristlose Kündigung wegen Morddrohung
Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung! In einem beispielhaften Fall warf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vor, dass der dringende Verdacht bestehe, dass dieser seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv bedroht habe. Der Streit ging auf frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl zurück. Bei dem fraglichen Telefonat fielen seitens des Arbeitnehmers die Worte "Ich stech" Dich ab"! Der Arbeitgeber kündigte dem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer daraufhin fristlos und behauptete, dass der Vorgesetzte den Anrufer an seiner markanten Stimme erkannt habe. Die Telefonnummer des Vorgesetzten war zudem nur wenigen Personen bekannt. Der Arbeitnehmer klagte trotzdem gegen die fristlose Kündigung. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befindet, angerufen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand zur Überzeugung der zuständigen Richter fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handelte es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so die Richter. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar, erläutern ARAG Experten; auch war wegen der Schwere der Pflichtverletzung eine vorherige Abmahnung nicht nötig (ArbG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 415/15 (nicht rechtskräftig)).

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Rabatt-Angebote dürfen keine falsche Ersparnis vortäuschen
Rabattangaben, wie beispielsweise "Jetzt 30 % billiger", dürfen Verbrauchern keine Ersparnisse vorgaukeln, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Rabatt-Angaben von Apotheken müssen sogar den für Krankenkassen geltenden Rabatt auf die genannten Preise berücksichtigen. Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt 15,20 Euro angeboten hatte. Eine Fußnote besagte, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse der Angabe des Normalpreises zugrunde lag. Laut ARAG Experten müssen die Apotheken den Krankenkassen aber einen Rabatt in Höhe von fünf Prozent gewähren (BGH, Az.: I ZR 31/15).

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Hartz-IV-Empfänger müssen Schönheitsreparaturen selbst durchführen
Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen an der Mietwohnung stellt auch für weibliche Empfänger von Hartz-IV-Leistungen keine unzumutbare Arbeit dar. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte ein Unternehmen mit der Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, denn ihr sei eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten. Das sahen die Sachbearbeiter beim Jobcenter allerdings anders und verweigerten die Übernahme der Kosten. Mit dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruchsverfahren und der folgenden Klage scheiterte die Dame mit den zwei linken Händen allerdings. Das angerufene Sozialgericht entschied, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Nur wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung, der körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, ist die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerbliche Auszugsrenovierung vorgesehen, erläutern ARAG Experten (SG Stuttgart, Az.: S 20 AS 4798/14).

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