ARAG Verbrauchertipps
10.01.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Wann der Pflichtteil beim Erbe auf Hartz-IV angerechnet wird
Wenn ein Hartz-IV-Empfänger erbt, darf er dieses Vermögen nach Auskunft der ARAG Experten nur begrenzt behalten. Einen Teil muss er dazu einsetzen, sein Leben zu finanzieren. Wie hoch dieser Teil ist, hängt vom Vermögensfreibetrag ab, der sich wiederum nach dem Geburtsjahr des Leistungsbeziehers staffelt. Doch was ist, wenn es sich bei der Erbschaft um einen Pflichtteil handelt, den der Miterbe vielleicht gar nicht so freiwillig herausrückt? Selbst dann kann das Jobcenter nach Information der ARAG Experten vom Hartz-IV-Empfänger verlangen, dass er seinen Anspruch durchsetzt. In diesem Fall bewilligt das Jobcenter die Leistungen zunächst nur als Darlehen, bis der Pflichtteil ausgezahlt wurde. In einem konkreten Fall hatte der Sohn seiner Mutter gegenüber Skrupel, auf seinen Pflichtteil von immerhin 16.500 Euro zu bestehen. Die pflegebedürftige alte Dame hatte aufgrund eines Berliner Testaments ihren Mann beerbt. Von der Erbschaft bestritt sie ihren durch die Pflege kostenintensiven Lebensunterhalt und war nicht gewillt, ihrem Sohn seinen Pflichtteil zu zahlen. Und da genügend Bargeld vorhanden war, den Sohn auszuzahlen, ohne dass Haus und Hof verkauft oder beliehen werden mussten, bestand das Jobcenter zu Recht auf die Anrechnung des Pflichtteils (Sozialgericht Mainz, Az.: S 4 AS 921/15).
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Photovoltaikanlage: Nur wer anmeldet, kassiert
Wer mit Hilfe einer Photovoltaikanlage elektrische Energie produziert und ins Netz einspeist, erhält so genannte EEG-Beihilfen: eine festgelegte Vergütung pro Kilowattstunde, die im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt ist. Doch ARAG Experten warnen Anlagenbetreiber: Nur, wer seine Photovoltaikanlage ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur anmeldet, darf Beihilfen kassieren. Wer die Frist verschwitzt, muss unter Umständen sogar bereits geflossene Gelder zurückzahlen (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 3 U 108/15, nicht rechtskräftig)
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Wie viel Werbungskosten dürfen Vermieter absetzen?
Wer eine Immobilie vermietet, darf nach Angaben der ARAG Experten alle Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen, die für die Instandhaltung des Objektes anfallen sowie für Zinsen und Abschreibungen. Wer seinen Wohnraum günstiger vermietet - etwa an Verwandte oder gute Freunde - sollte allerdings achtgeben. Volle Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent - also zwei Drittel - der ortsüblichen Miete beträgt. Überlässt man dem Mieter die Wohnung für weniger, werden auch die Werbungskosten vom Finanzamt gekürzt. Ein Hinweis der ARAG Experten: Das Finanzamt muss allerdings bei dieser Berechnung die Warmmiete zugrunde legen, also die Kaltmiete zuzüglich aller Neben- und Betriebskosten (Bundesfinanzhof, Az.: IX R 44/15).
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