ARAG verbrauchertipps zum Winter
24.01.2017 / ID: 251234
Politik, Recht & Gesellschaft
Neue Winterdienst-Firma muss keine Altlasten übernehmen
Wer selbst schon einmal den Schneeschieber geschwungen hat, weiß: Frischer Schnee lässt sich am leichtesten räumen. Ist die Schneedecke erst einmal festgetreten und hat sich zur Eisschicht verhärtet, kommt man mit der Schaufel nicht weiter, sondern muss die Schicht aufhacken. Das ist mühsam und kostet Zeit. Liegt der Winterdienst in den Händen eines Dienstleisters, kann diese Arbeit sogar enorme Kosten verursachen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine mit dem Winterdienst beauftragte Firma ihrer Räumpflicht nicht nachgekommen war, so dass die Schneedecke hart und derart verdichtet war, dass sie aufgehackt werden musste. Dem Winterdienst-Unternehmen wurde gekündigt und ein neuer Dienstleister beauftragt. Die Mehrkosten von 630 Euro für das aufwändigere Aufhacken wurden dem Vorgänger in Rechnung gestellt, der die Kosten übernehmen musste (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 K 259.10).
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Grenzen der Räum- und Streupflicht
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eigentümer lediglich dazu verpflichtet sind, im Winter den nächstgelegenen Gehweg vor dem eigenen Grundstück zu versorgen. In einem konkreten Fall gab es keinen gesonderten Gehweg, sondern stattdessen nur einen zum Parken genutzten, unbefestigten Randstreifen. Daran angrenzend befand sich bereits die Fahrbahn. Der Bürgersteig befand sich auf der gegenüberliegenden Seite der Straße. Nach Angaben der ARAG Experten bildet die Fahrbahnmitte die natürliche Grenze für Winterdienstpflichten. Das vom Amt verhängte Bußgeld, weil sie ihrer Räumpflicht auf dem gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei, musste die klagende Eigentümerin nicht zahlen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 K 366.11).
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